Beschluss
16 B 377/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
• Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt einen Punktestand von 18 oder mehr voraus.
• Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ist ein dauerhafter Abzug; nachfolgende Tilgungen nach § 29 StVG kommen dem Betroffenen in vollem Umfang zugute und werden nicht mit der zuvor erfolgten Reduzierung verrechnet.
• Tilgungen, die allein vom Zeitablauf abhängig sind (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG), werden nicht durch die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG oder durch zwischenzeitliche Verurteilungen gehemmt.
• Bei punktbewerteten Taten, die nach der Reduzierung rechtskräftig werden, kann ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden, damit präventive Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ihre verkehrserziehende Wirkung entfalten können.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei offensichtlich rechtswidriger Fahrerlaubnis-Entziehungsverfügung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. • Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt einen Punktestand von 18 oder mehr voraus. • Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ist ein dauerhafter Abzug; nachfolgende Tilgungen nach § 29 StVG kommen dem Betroffenen in vollem Umfang zugute und werden nicht mit der zuvor erfolgten Reduzierung verrechnet. • Tilgungen, die allein vom Zeitablauf abhängig sind (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG), werden nicht durch die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG oder durch zwischenzeitliche Verurteilungen gehemmt. • Bei punktbewerteten Taten, die nach der Reduzierung rechtskräftig werden, kann ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden, damit präventive Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ihre verkehrserziehende Wirkung entfalten können. Der Antragsteller klagte gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde vom 2. Januar 2007, mit der die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem angedroht wurde. Die Behörde wertete verschiedene Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragstellers punktemäßig und ging von einem Stand nahe oder über der Entziehungsschwelle aus. Der Antragsteller machte geltend, sein aktueller Punktestand liege unter 18 Punkten, da frühere Belastungen bereits nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG reduziert und einzelne Eintragungen gemäß § 29 StVG getilgt worden seien. Das Verwaltungsgericht hielt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für ausgeschlossen; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Punkterechnung, die Wirkung von Punktereduzierungen und Tilgungen sowie die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Rechtsgrundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; sie kommt in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. • Entscheidend ist, dass die Entziehungsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG einen Punktestand von 18 oder mehr verlangt; bei lediglich 11 Punkten liegt kein Entziehungsgrund vor. • Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG wurde die zwischenzeitlich auf mindestens 23 Punkte angewachsene Belastung des Antragstellers auf 17 Punkte reduziert; diese Reduzierung wirkt dauerhaft und ist kein nur vorübergehender Vorteil. • Tilgungen nach § 29 StVG, die nach einer Reduzierung eintreten, werden dem Betroffenen in vollem Umfang zugerechnet und verrechnen sich nicht mit der früheren Reduzierung; insoweit gilt die Sonderwirkung des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG. • Die Tilgung einer am 14. April 2001 begangenen Ordnungswidrigkeit trat nach fünf Jahren unabhängig von zwischenzeitlichen Verurteilungen ein und wurde nicht durch die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG bzw. durch spätere Verurteilungen gehemmt. • Die Rechtskraft einer späteren vier-Punkte-Verurteilung (28. April 2006) ist nicht zu berücksichtigen, weil in diesem Fall ausnahmsweise auf den Tattag abzustellen war, damit die verkehrserziehende Wirkung vorangehender Maßnahmen erhalten bleibt. • Unter Berücksichtigung der Tilgungen und der Reduzierung verblieb beim Antragsteller ein Punktestand von elf Punkten, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt sind. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht ordnete gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2007 an, weil die Verfügung offensichtlich rechtswidrig war. Die Berechnung des Punktestandes ergab nach dauerhaft wirkender Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG und nachfolgenden Tilgungen nach § 29 StVG lediglich elf Punkte, sodass die Entziehungsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (18 Punkte) nicht vorliegt. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Fahrerlaubnis vorläufig erhalten, weil das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt.