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Beschluss

14 B 2707/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung einer kommunalen Vergnügungssteuersatzung ist zurückzuweisen, wenn im Beschwerdeverfahren keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Aussetzungsantrags dargelegt werden. • Das rückwirkende Inkrafttreten einer neuen kommunalen Steuersatzung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil frühere Regelungen wegen Zweifeln an ihrer Gültigkeit bestanden; schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen muss konkret dargetan werden. • Rechts- und verfassungsrechtliche Einwände gegen die Steuerbemessung nach der Gesamtzahl der bezahlten Spiele können in einem vorläufigen Verfahren nur eingeschränkt geprüft werden; wesentliche Fragen sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Kein Aussetzungsanspruch gegen rückwirkende kommunale Vergnügungssteuersatzung • Die Beschwerde gegen die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung einer kommunalen Vergnügungssteuersatzung ist zurückzuweisen, wenn im Beschwerdeverfahren keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Aussetzungsantrags dargelegt werden. • Das rückwirkende Inkrafttreten einer neuen kommunalen Steuersatzung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil frühere Regelungen wegen Zweifeln an ihrer Gültigkeit bestanden; schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen muss konkret dargetan werden. • Rechts- und verfassungsrechtliche Einwände gegen die Steuerbemessung nach der Gesamtzahl der bezahlten Spiele können in einem vorläufigen Verfahren nur eingeschränkt geprüft werden; wesentliche Fragen sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Antragsteller wandte sich gegen die rückwirkende Inkraftsetzung einer städtischen Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2003, durch die die Besteuerung von Geldspielgeräten neu geregelt wurde. Er begehrte die Aussetzung der Vollziehung dieser Steuersatzung und machte geltend, die Neuregelung trete rückwirkend in Kraft und überschreite den zulässigen Gestaltungsspielraum der Kommune. Das Verwaltungsgericht wies den Aussetzungsantrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung aufschiebender Wirkung im Aussetzungsverfahren vorliegen, insbesondere ob überwiegende Erfolgsaussichten des Hauptsacheverlangens bestehen. Sachlich relevant sind zudem Zweifel an der Gültigkeit der früheren Satzung mit Stückzahlmaßstab und die Folgen der Besteuerung nach der Gesamtzahl der bezahlten Spiele für den Spielgeräteaufsteller. • Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren: Der Senat prüft die Erfolgsaussichten des Aussetzungsbegehrens nach § 146 Abs. 4 VwGO nur anhand des bisher vorgetragenen Materials; danach bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten für den Antragsteller. • Rückwirkung der Neuregelung: Die frühere Satzung war hinsichtlich des Stückzahlmaßstabs zumindest zweifelhaft; die Kommune hat diese durch eine neue Regelung ersetzt. Daraus folgt, dass ein schutzwürdiges, überwiegendes Vertrauen des Antragstellers in die Beibehaltung der ungültigen Norm nicht gegeben ist. Bekannt war zudem, dass die Stadt weiterhin Vergnügungssteuern erheben wollte, sodass eine unvorhersehbare Mehrbelastung nicht dargetan ist. • Verfassungs- und Gesetzesrügen: Der Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und auf gesetzliche Grenzen für rückwirkende Regelungen reicht nicht zur Begründung von Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit der Rückwirkung in diesem Fall; Vergleichbarkeit der Sachverhalte wird nicht dargelegt. • Bemessungsgrundlage der Steuer: Die Rüge, die Besteuerung an der Gesamtzahl der bezahlten Spiele überschreite den zulässigen Gestaltungsspielraum, ist im vorläufigen Verfahren nicht angemessen zu klären. Aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgt nicht, dass nur das Einspielergebnis verfassungs- oder gesetzeskonform besteuert werden kann; wesentliche offene Fragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Wirtschaftliche Härte: Ein genereller Hinweis auf wirtschaftliche Probleme des Spielgeräteaufstellers begründet im Aussetzungsverfahren keinen Anspruch auf Aussetzung; konkrete Nachweise sind nicht erbracht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG festgesetzt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es liegen keine überwiegenden Erfolgsaussichten für den Aussetzungsantrag vor. Die rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2003 ist nicht offensichtlich rechtswidrig, weil kein schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren, zweifelhaften Satzung dargelegt ist. Zweifel an der Zulässigkeit der Besteuerung nach der Gesamtzahl der bezahlten Spiele und wirtschaftliche Belastungen des Antragstellers sind im vorläufigen Verfahren nicht abschließend zu klären; diese Fragen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.080 Euro festgesetzt.