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Beschluss

12 B 130/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorläufiger Prüfung können fachärztliche Stellungnahmen zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII jedenfalls Gewicht haben. • Für die Anspruchsprüfung nach § 35a SGB VIII ist nicht Voraussetzung, dass vorher erfolglose Behandlungen nach dem SGB V erfolgt sind; maßgeblich ist die Wahrscheinlichkeit eines länger als sechs Monate andauernden seelischen Störungsbildes. • Ist der Jugendhilfeträger gehalten, eine ablehnende Entscheidung zu treffen, ohne die für § 35a SGB VIII maßgeblichen Tatbestandsmerkmale ausreichend zu prüfen, kann das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Leistungspflicht vorläufig feststellen. • Bei dringendem Gefährdungs- oder Verschlechterungsrisiko kann das Gericht die Gewährung stationärer Eingliederungshilfe bis zu einem sachgerechten befristeten Zeitpunkt anordnen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf stationäre Eingliederungshilfe junger Volljähriger nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII • Bei vorläufiger Prüfung können fachärztliche Stellungnahmen zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII jedenfalls Gewicht haben. • Für die Anspruchsprüfung nach § 35a SGB VIII ist nicht Voraussetzung, dass vorher erfolglose Behandlungen nach dem SGB V erfolgt sind; maßgeblich ist die Wahrscheinlichkeit eines länger als sechs Monate andauernden seelischen Störungsbildes. • Ist der Jugendhilfeträger gehalten, eine ablehnende Entscheidung zu treffen, ohne die für § 35a SGB VIII maßgeblichen Tatbestandsmerkmale ausreichend zu prüfen, kann das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Leistungspflicht vorläufig feststellen. • Bei dringendem Gefährdungs- oder Verschlechterungsrisiko kann das Gericht die Gewährung stationärer Eingliederungshilfe bis zu einem sachgerechten befristeten Zeitpunkt anordnen. Der 19-jährige Antragsteller steht unter Betreuung und leidet nach fachärztlicher Diagnostik an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen und Kleptomanie. Er lebt derzeit in einer Obdachlosenunterkunft, hat keine Tagesstruktur und keine belastbaren familiären Bindungen. Der Jugendhilfeträger lehnte die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in stationärer Form ab und hielt ambulante Wohnbetreuung für ausreichend. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung des Trägers, bis zur Durchführung eines Hilfeplanverfahrens vorläufig vollstationäre Eingliederungshilfe zu gewähren. Er legte gutachterliche Stellungnahmen und ärztliche Bescheinigungen vor, aus denen dringender Hilfebedarf und die Wahrscheinlichkeit eines länger andauernden seelischen Störungsbildes hervorgehen. Das Verwaltungsgericht hatte die einstweilige Anordnung abgelehnt; die Beschwerde führte zur Änderung und Bewilligung der vorläufigen Hilfe. • Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, weil die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller leistungsunfähig ist. • Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen glaubhaft machen nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nach § 123 VwGO i.V.m. § 41 und § 35a SGB VIII; sie belegen ein seelisches Störungsbild, das mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird (§ 35a Abs.1 Nr.1 SGB VIII). • Auch die Voraussetzungen hinsichtlich der erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind nachvollziehbar dargelegt, so dass § 35a Abs.1 Satz1 Nr.2 und Satz2 SGB VIII glaubhaft gemacht sind. • Entgegen der Auffassung des Trägers ist nicht erforderlich, dass zuvor erfolglose SGB V-Maßnahmen nachgewiesen sind; entscheidend ist die Prognose der Dauer der Störung (§ 35a SGB VIII). • Dem Träger war die fachärztliche Einschätzung nicht substantiiert entgegengetreten; insoweit sind die ärztlichen Feststellungen für die gerichtliche Prüfung zu berücksichtigen. • Angesichts der konkret dargelegten Gefährdung einer weiteren dissozialen Entwicklung rechtfertigt ein besonderer Grund nach § 123 Abs.1 VwGO die Anordnung der vorläufigen stationären Hilfe bis zu einem befristeten Zeitpunkt. • Die Frist bis zum 31.10.2007 erscheint sachgerecht, weil sie einerseits vorläufigen Schutz gewährt und andererseits die spätere Hilfeplanung ermöglicht; konkrete Auswahl eines Trägers war nicht Gegenstand des Antrags. Die Beschwerde ist erfolgreich; dem Antragsteller ist im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig bis zum 31.10.2007 Eingliederungshilfe in vollstationärer Form nach § 41 i.V.m. § 35a Abs.1 und Abs.2 Nr.3 oder Nr.4 SGB VIII zu gewähren. Die gerichtliche Entscheidung stützt sich auf die fachärztlichen Stellungnahmen, die einen länger andauernden seelischen Störungszustand und eine erhebliche Beeinträchtigung der Teilhabe glaubhaft machen. Die Einwendungen des Jugendhilfeträgers wurden nicht substantiiert dargelegt und reichen zur Entkräftung der ärztlichen Befunde nicht aus. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Aufgrund der Dringlichkeit und der Aussicht auf Besserung durch Behandlung ist die Verpflichtung befristet angeordnet, damit anschließend im Hilfeplanverfahren die endgültige Festlegung der Leistungen erfolgen kann.