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Beschluss

14 A 661/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Grundsteuerbescheid wird abgelehnt. • Die bloße Verweisung auf Entscheidungen zur Vermögensteuer begründet nicht die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer. • Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer kommt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer keine bindende Wirkung zu; höchstrichterliche Entscheidungen sprechen gegen eine Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer erkennbar • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Grundsteuerbescheid wird abgelehnt. • Die bloße Verweisung auf Entscheidungen zur Vermögensteuer begründet nicht die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer. • Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer kommt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer keine bindende Wirkung zu; höchstrichterliche Entscheidungen sprechen gegen eine Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Die Kläger legten gegen einen Grundsteuerbescheid Verfassungsbedenken ein und beantragten die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf, die Grundsteuer verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Sie stützten sich im Wesentlichen auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer und verwiesen auf einschlägige Publikationen und Verfahren. Das Verwaltungsgericht hatte den Grundsteuerbescheid bestätigt. Die Kläger machten geltend, die Frage habe grundsätzliche Bedeutung; das Oberverwaltungsgericht prüfte deshalb die Zulassungsfrage. Streitig war, ob die Verfassungsrügen gegen den Grundsteuerbescheid zulässig sind und ob die angeführten Entscheidungen zur Vermögensteuer auf die Grundsteuer übertragbar sind. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; die Entscheidung des Erstgerichts bleibt bestehen. • Es kann offen bleiben, ob der Verfassungsrüge überhaupt im Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid stattgegeben werden kann oder ob diese nur gegen Grundlagenbescheide zu erheben wäre; maßgeblich ist, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand hat. • Die Kläger berufen sich im Wesentlichen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer (vgl. 2 BvL 37/91). Der Bundesfinanzhof hat jedoch klargestellt, dass dieser Beschluss keine Bindungswirkung für die Grundsteuer hat und nicht zu der Folgerung führt, selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer zu befreien. • Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH an; auch das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer nicht zur Entscheidung angenommen (I BvR 1644/05), sodass die Kläger nicht aus einer abweichenden Schwerpunktsetzung der Verfassungsrüge neue Bedeutung ableiten können. • Hinsichtlich der relevanten Normen: § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) ist nicht erfüllt; außerdem sind materiell-rechtliche Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit nicht substantiiert dargelegt; Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Senat hat keine Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer erkannt und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Nichtannahme durch das Bundesverfassungsgericht. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, da die verfassungsrechtlichen Einwände nicht hinreichend substantiiert sind und die angeführten Entscheidungen zur Vermögensteuer nicht auf die Grundsteuer übertragbar sind. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 493,10 Euro festgesetzt.