Beschluss
9 A 1148/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag ist mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und fehlender besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zurückzuweisen.
• Gebühren im Sinne des Landesgebührengesetzes fallen unter den Oberbegriff 'Abgaben' der BPflV-Anlagen; eine abgabenrechtliche Einordnung als Gebühr schließt deren Berücksichtigung bei der Pflegesatzkalkulation nicht aus.
• Für den Ausschluss der Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 2 GebG NRW genügt die rechtliche Möglichkeit der Weiterbelastung auf Dritte; tatsächliches Entrichten ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit und keine besondere Grundsatzbedeutung • Der Zulassungsantrag ist mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und fehlender besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zurückzuweisen. • Gebühren im Sinne des Landesgebührengesetzes fallen unter den Oberbegriff 'Abgaben' der BPflV-Anlagen; eine abgabenrechtliche Einordnung als Gebühr schließt deren Berücksichtigung bei der Pflegesatzkalkulation nicht aus. • Für den Ausschluss der Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 2 GebG NRW genügt die rechtliche Möglichkeit der Weiterbelastung auf Dritte; tatsächliches Entrichten ist nicht erforderlich. Ein Krankenhauskläger wendet sich gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Besichtigung einer zentralen Dienstleistungseinrichtung für Transfusionsmedizin. Das Verwaltungsgericht hatte die Gebühr als rechtmäßig angesehen und zugleich festgestellt, dass eine Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2 GebG NRW nicht greift, weil die Gebühr von dem Kläger in die Kalkulation der Pflegesätze einstellbar sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge, die Gebühr sei nicht dem Begriff ‚Abgaben‘ der BPflV-Anlagen zuzurechnen, könne nicht in den Basispflegesatz eingelegt werden, und diene teilweise wissenschaftlichen und ambulanten Zwecken. Weiter rügt er, die Budgetbegrenzung der BPflV spreche gegen eine Umlage. Das OVG prüft, ob der Zulassungsantrag die in § 124a Abs. 4 VwGO geforderten Darlegungen enthält und ob Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Zulassungsanforderungen: Der Antrag erfüllt nicht die Darlegungspflichten des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; es werden keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt. • Ergebnisrichtigkeit: Zweifel an einzelnen Begründungselementen genügen nicht; die Einwände des Klägers treffen die entscheidungstragenden Annahmen nicht. • Abgabenbegriff: Gebühren fallen grundsätzlich unter den Oberbegriff 'Abgaben' in den Anlagen zu § 17 Abs. 4 BPflV; es sind keine Anhaltspunkte für eine abweichende Einordnung ersichtlich. • Kalkulationsfähigkeit: Nach BPflV und einschlägiger Rechtsprechung ist es rechtlich möglich, die Verwaltungsgebühr als Rechnungsfaktor in die Kalkulation von Budget und Pflegesätzen einzustellen; entscheidend ist die rechtliche Möglichkeit der Umlage auf Dritte, nicht die tatsächliche Entrichtung. • Ungewissheit der Höhe: Die bloße Unwägbarkeit der künftigen Gebührshöhe steht der Kalierbarkeit nicht entgegen; Vorauskalkulationen enthalten regelmäßig unsichere Faktoren. • Wissenschaftliche Nutzung und Budgetbegrenzung: Selbst wenn die Einrichtung auch wissenschaftlich oder ambulant genutzt wird, führen diese Umstände nicht dazu, dass die Kosten den normalen Krankenhausbetrieb im Sinne der BPflV übersteigen oder eine Abwälzung rechtlich ausschließen. • Keine besondere Schwierigkeit oder grundsätzliche Bedeutung: Die rechtlichen Fragen überschreiten nicht den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abgabenrechtlicher Verfahren und sind durch Senatsrechtsprechung ausreichend geklärt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das Gericht bestätigt die Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an deren Ergebnis dargelegt hat und die rechtliche Möglichkeit der Umlage der Verwaltungsgebühr auf Dritte besteht. Die Gebühr ist dem Abgabenbegriff der BPflV-Anlagen zuzuordnen und kann dem Grunde nach in die Kalkulation von Budget und Basispflegesätzen eingestellt werden. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände zur Ungewissheit der künftigen Gebührenhöhe, zur wissenschaftlichen Nutzung der Einrichtung und zum Grundsatz der Budgetbegrenzung genügen nicht, um die Ergebnisrichtigkeit zu erschüttern. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 146,10 EUR festgesetzt.