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Beschluss

12 A 1147/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wird. • Eine inhaltliche Beanstandung der Begründung des Gerichts begründet keinen Gehörsverstoß, wenn das Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist. • Eine Auslegung der Anhörungsrüge als Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn die einschlägigen Fristen entsprechend beachtet werden; Gegenvorstellungen sind nicht fristungebunden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge bei Fristversäumnis und keine Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wird. • Eine inhaltliche Beanstandung der Begründung des Gerichts begründet keinen Gehörsverstoß, wenn das Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist. • Eine Auslegung der Anhörungsrüge als Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn die einschlägigen Fristen entsprechend beachtet werden; Gegenvorstellungen sind nicht fristungebunden. Der Kläger erhob am 6. April 2007 eine als "Gehörsrüge" bezeichnete Eingabe gegen einen Beschluss des Senats vom 9. Januar 2007, zugestellt am 15. Januar 2007. Das Verfahren wurde vom Senat dem Aktenzeichen 12 A 2505/05 zugeordnet. Der Kläger rügt, der Senat habe seine Argumente zur Zulassung nicht hinreichend berücksichtigt und insbesondere keine rationale Begründung dafür geliefert, dass ihm zumutbar sei, die von der Beklagten bereitgestellten Krankenscheine zu nutzen. Der Senat prüfte die Rüge auf Zulässigkeit und Begründetheit. Es ging insbesondere um die Einhaltung der formellen Fristen der Anhörungsrüge sowie darum, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die zweiwöchige Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewahrt wurde; der angegebene Zugang des Beschlusses am 15.1.2007 machte die Rüge spätestens am 29.1.2007 fristgebunden. • In der Sache liegt kein Gehörsverstoß vor: Die Rüge beschränkt sich auf inhaltliche Kritik an der Begründung und zeigt nicht, dass der Senat das Zulassungsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt hätte. • Eine Umdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung wegen Gehörsverletzung scheidet aus, weil diese Formalie klar als "Gehörsrüge" bezeichnet wurde und weil auch für Gegenvorstellungen Fristen gelten; eine analoge Fristanwendung (z.B. § 93 Abs. 1 BVerfGG oder § 321a Abs. 2 ZPO analog) rechtfertigt hier kein Verfristungsaufheben. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen; sie war unzulässig mangels Einhaltung der zweiwöchigen Frist und in der Sache unbegründet, weil kein Gehörsverstoß vorliegt. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar. Damit bleibt die Entscheidung des Senats in der Sache bestehen, da das Zulassungsvorbringen vom Senat berücksichtigt wurde und keine rechtsverletzende Verfahrensrüge festgestellt werden konnte.