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Beschluss

13 E 1542/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§§166 VwGO, 114 ZPO). • Feststellungsklagen sind nur zulässig, wenn die Feststellung eigene Rechte des Klägers berührt oder ein berechtigtes Interesse besteht (§§42,43 VwGO). • Schlichte Feststellungen oder Anfechtung nicht vollendeter Verfahrenshandlungen sind ohne Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (§§43,44a,75 VwGO). • Erlaubnisse nach §3 Abs.2 BtMG werden nur ausnahmsweise für wissenschaftliche oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, gegebenenfalls zur notwendigen medizinischen Versorgung, erteilt; Versagungsgründe des §5 Abs.1 BtMG sind zu prüfen und angemessene Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Entscheidungsgründe
PKH-Abweisung bei fehlenden Erfolgsaussichten und Unzulässigkeit verschiedener Feststellungs- und Verpflichtungsanträge • Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§§166 VwGO, 114 ZPO). • Feststellungsklagen sind nur zulässig, wenn die Feststellung eigene Rechte des Klägers berührt oder ein berechtigtes Interesse besteht (§§42,43 VwGO). • Schlichte Feststellungen oder Anfechtung nicht vollendeter Verfahrenshandlungen sind ohne Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (§§43,44a,75 VwGO). • Erlaubnisse nach §3 Abs.2 BtMG werden nur ausnahmsweise für wissenschaftliche oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, gegebenenfalls zur notwendigen medizinischen Versorgung, erteilt; Versagungsgründe des §5 Abs.1 BtMG sind zu prüfen und angemessene Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe und erhob Klage gegen die Beklagte mit mehreren Anträgen: Feststellung der Rechtsverbindlichkeit eines Bundesverwaltungsgerichts-Urteils, Feststellung der Untätigkeit der Behörde, Verpflichtung zur Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zum persönlichen Gebrauch und Nichtigerklärung eines behördlichen "Regelwerks". Die Behörde hatte zuvor ein Schreiben mit Anforderungen von Angaben und Unterlagen versandt. Der Kläger begehrt zudem sinngemäß die Erteilung einer Erlaubnis nach §3 Abs.2 BtMG für Anbau, Einfuhr und Erwerb von Cannabis. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab; der Kläger legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Prozesskostenhilfe erfordert hinreichende Aussicht auf Erfolg; diese fehlt hier (§166 VwGO, §114 ZPO). • Klageantrag 1 (Feststellung der Rechtsverbindlichkeit des BVerwG-Urteils): Unzulässig, weil der Kläger am dortigen Verfahren nicht beteiligt war und ihm dadurch keine eigenen Rechte zustehen; kein Rechtserwachsensein des Urteils zu seinen Gunsten (§121 VwGO, §§42,43 VwGO). • Klageantrag 2 (Feststellung der Untätigkeit): Unzulässig mangels berechtigtem Interesse und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis; schlichte Bescheidung wird nicht geschützt (§43, §75 VwGO). • Klageantrag 3 (vorläufige Genehmigung bis zur Entscheidung): Unbestimmtes und widersprüchliches Klagebegehren (§82 Abs.1 VwGO); außerdem fehlt Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger effektiver eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer endgültigen Erlaubnis nach §3 Abs.2 BtMG erheben kann. • Klageantrag 4 (Nichtigerklärung des "Regelwerks"): Unzulässig, weil die VwGO keine Nichtigkeitserklärung für bloße behördliche Verfahrenshandlungen vorsieht; das Schreiben vom 5.7.2006 stellt keinen Verwaltungsakt dar und ist nicht selbstständig angreifbar (§43, §44a VwGO). • Materielle Prüfung des Erlaubnisanspruchs nach §3 Abs.2 BtMG: Eine Erlaubnis kommt nur ausnahmsweise für wissenschaftliche oder andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, ggf. zur notwendigen medizinischen Versorgung in Betracht; Versagungsgründe des §5 Abs.1 BtMG sind zu berücksichtigen. Für Privatpersonen sind zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu verlangen; der Kläger hat hierzu keinerlei Darlegungen gemacht. • Mangels Darlegung von zumutbaren Sicherungsmaßnahmen und fehlender Substantiierung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Hauptsache. Dadurch war die PKH zu versagen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die verschiedenen Feststellungs- und Verpflichtungsanträge sind größtenteils unzulässig mangels Geschäftswert in Bezug auf eigene Rechte, berechtigtem Interesse oder wegen Unbestimmtheit des Begehrens; bloße Verfahrenshandlungen sind nicht selbstständig angreifbar. Soweit materiell auf einen Erlaubnisanspruch nach §3 Abs.2 BtMG eingegangen wurde, fehlt es an jeglicher Darlegung erforderlicher Sicherungsmaßnahmen und an der Substantiierung der Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung, sodass auch insoweit Erfolgsaussichten nicht bestehen. Folglich trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens.