Beschluss
12 A 2067/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben und nicht vor dem 1.4.1953 verloren wurde.
• Die nachträgliche Legitimation eines nichtehelichen Kindes ist nach dem Heimatrecht des Vaters zu beurteilen; für den Vater mit sowjetischer Staatsangehörigkeit ist ukrainisches Familienrecht maßgeblich.
• Eine Legitimation nach ukrainischem Recht setzte eine standesamtliche Registrierung der Vaterschaft bzw. der Namensänderung voraus; diese erfolgte hier erst am 29.4.1955, also nach Wegfall der Verlustregelung des § 17 Nr. 5 RuStAG zum 31.3.1953.
Entscheidungsgründe
Erteilung Staatsangehörigkeitsausweis: Legitimation wirkte erst 1955, Verlustregelung 1953 außer Kraft • Ein Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben und nicht vor dem 1.4.1953 verloren wurde. • Die nachträgliche Legitimation eines nichtehelichen Kindes ist nach dem Heimatrecht des Vaters zu beurteilen; für den Vater mit sowjetischer Staatsangehörigkeit ist ukrainisches Familienrecht maßgeblich. • Eine Legitimation nach ukrainischem Recht setzte eine standesamtliche Registrierung der Vaterschaft bzw. der Namensänderung voraus; diese erfolgte hier erst am 29.4.1955, also nach Wegfall der Verlustregelung des § 17 Nr. 5 RuStAG zum 31.3.1953. Der 1946 in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger beantragte die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er machte geltend, deutsche Staatsangehörigkeit durch seine nichtehelich geborene Mutter erworben zu haben. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab mit der Begründung, die Legitimation durch die spätere Eheschließung der Eltern habe zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG geführt. Der Kläger hielt dem entgegen, dass eine wirksame Legitimation nach ukrainischem Recht erst mit standesamtlicher Registrierung der Namensänderung eingetreten sei und diese Registrierung erst am 29.04.1955 erfolgte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung ließ der Senat ein Gutachten zum ukrainischen Familienrecht einholen. • Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 1 RuStAG (Erwerb durch Geburt), § 17 Nr. 5 RuStAG (Verlustregelung), Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 1 GG; Anwendung des Heimatrechts nach Art. 22 EGBGB sowie der einschlägigen ukrainischen familienrechtlichen Vorschriften. • Verfassungsrechtliche Wirkung der Verlustregelung: § 17 Nr. 5 RuStAG war wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG nicht über den 31.03.1953 hinaus anwendbar; spätere formelle Aufhebung durch Gesetz 1974 ändert hieran nichts. • Anknüpfung des anwendbaren Rechts: Für die Frage der Legitimation ist das Heimatrecht des Vaters maßgeblich; der Vater war sowjetischer/Ukrainischer SSR-Staatsangehöriger, daher sind die ukrFGB-Vorschriften einschlägig. • Voraussetzungen der Legitimation nach ukrainischem Recht: Nach Art. 2 ukrFGB setzte die Legitimationswirkung die registrierte Ehe und die rechtsgültige Anerkennung der Vaterschaft voraus, die durch Eintragung des Ehemanns im Geburtenregister und die Namensänderung des Kindes standesamtlich dokumentiert wurde. • Beweiswürdigung: Das eingeholte Gutachten stellte fest, dass die Vaterschafts- und Namensregistrierung grundsätzlich erst mit standesamtlicher Eintragung als rechtsgültig galt; die Namensänderung des Klägers wurde am 29.04.1955 eingetragen, sodass die Legitimation erst zu diesem Zeitpunkt oder kurz davor wirksam wurde. • Rechtsfolge: Da die Legitimation somit nach dem 31.03.1953 wirkte, konnte die frühere Verlustvorschrift des § 17 Nr. 5 RuStAG auf den Kläger nicht mehr angewendet werden und ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat nicht ein. • Mangels substantiierten Vortrags der Behörde sind keine anderen Verlusttatbestände festzustellen. Die Berufung ist begründet; das angefochtene Urteil wird abgeändert. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, weil der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben und diese nicht durch Legitimation vor dem 1.4.1953 verloren hat. Die Legitimation wirkte erst mit der standesamtlichen Registrierung der Namensänderung am 29.4.1955, nachdem die einschlägige Verlustvorschrift des § 17 Nr. 5 RuStAG bereits außer Kraft war. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.