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Beschluss

14 A 4089/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war nicht gegeben. • Die Fiktion des § 2 Abs. 3 ZwStS führt nicht zu einer Gleichstellung von dauerhaft aufgestellten Campingwagen/Mobilheimen mit Wohnungen, sondern unterwirft unterschiedliche Steuergegenstände einem einheitlichen Satzungsregime. • Der Antragsteller hat keine substantiierten Gründe vorgetragen, die erkennen lassen, dass die Erhebung einer gesonderten Steuer für Mobilheime nach § 3 KAG unzulässig wäre.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei Besteuerung von Mobilheimen abgelehnt • Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war nicht gegeben. • Die Fiktion des § 2 Abs. 3 ZwStS führt nicht zu einer Gleichstellung von dauerhaft aufgestellten Campingwagen/Mobilheimen mit Wohnungen, sondern unterwirft unterschiedliche Steuergegenstände einem einheitlichen Satzungsregime. • Der Antragsteller hat keine substantiierten Gründe vorgetragen, die erkennen lassen, dass die Erhebung einer gesonderten Steuer für Mobilheime nach § 3 KAG unzulässig wäre. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem die Besteuerung dauerhaft aufgestellter Campingwagen/Mobilheime im Rahmen einer Satzung bestätigt wurde. Streitgegenstand ist, ob Mobilheime als Wohnungen i.S. der einschlägigen Zweitwohnungssteuerfiktion zu behandeln sind oder ob es sich um einen gesonderten Steuergegenstand handelt. Das Verwaltungsgericht folgte der Rechtsprechung des OVG NRW und behandelte Mobilheime nicht als Wohnungen, sondern als eigenständigen Steuergegenstand, der lediglich durch die Fiktion des § 2 Abs. 3 ZwStS satzungsrechtlich zusammengefasst wird. Der Kläger berief sich auf abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte und argumentierte, Mobilheime erfüllten nicht den Wohnungsbegriff. Das OVG NRW prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen. Es kamen keine weiteren Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen vor, die die Zulassung rechtfertigen würden. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erforderlich; solche hat der Kläger nicht substanziiert dargetan. • Rechtliche Bewertung der Fiktion: Die Fiktion des § 2 Abs. 3 ZwStS führt nicht zur Gleichstellung von Mobilheimen mit Wohnungen, sondern dient dazu, zwei unterschiedliche Steuergegenstände (Zweitwohnungen und dauerhaft aufgestellte Mobilheime) innerhalb einer Satzung zu regeln und dort nur dort zu differenzieren, wo die Unterschiede es erfordern. • Rechtsprechungsgewicht: Das Verwaltungsgericht folgte der für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Auffassung des Senats; abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte werden nicht ausreichend begründet und ändern die Rechtslage im Zuständigkeitsbereich des Senats nicht. • Fehlende Substantiierung: Für die Darlegung ernstlicher Zweifel hätte der Kläger konkret darlegen müssen, dass die Erhebung einer Mobilheimsteuer auf Grundlage des § 3 KAG unzulässig ist; solche Ausführungen fehlen in seiner Begründung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 112,50 Euro festgesetzt (Rechtsgrundlagen: § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 3 GKG n.F.). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen wurden und die Fiktion des § 2 Abs. 3 ZwStS Mobilheime nicht als Wohnungen gleichstellt, sondern unterschiedliche Steuergegenstände lediglich satzungsrechtlich zusammenfasst. Abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte konnten den Senat nicht überzeugen, weil der Kläger keine substanziierten Ausführungen vorlegte, die die Zulassung stützen würden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 112,50 Euro festgesetzt.