Beschluss
12 A 1923/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.
• Die Fristvorgaben des Art. 3 Abs. 6 und Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 sind strikt auszulegen: Wer aus einer gemischt-nationalen Ehe stammt, hat bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter die Obliegenheit, Nachforschungen anzustellen und ggf. vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben.
• Die Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine ist konstitutiv für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG 1955 i.V.m. der Verordnung vom 19. Mai 1943; deren Vorliegen ist vom Anspruchsteller zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung wegen fehlender Nachweise zur Eintragung in die Deutschen Volksliste • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Die Fristvorgaben des Art. 3 Abs. 6 und Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 sind strikt auszulegen: Wer aus einer gemischt-nationalen Ehe stammt, hat bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter die Obliegenheit, Nachforschungen anzustellen und ggf. vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. • Die Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine ist konstitutiv für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG 1955 i.V.m. der Verordnung vom 19. Mai 1943; deren Vorliegen ist vom Anspruchsteller zu beweisen. Die Kläger begehrten Feststellung bzw. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus Anlass der Abstammung von der Mutter; Grundlage sollte die Eintragung des mütterlichen Vaters (Großvater der Kläger) in die Deutsche Volksliste der Ukraine sein. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Kläger die behauptete Eintragung nicht nachgewiesen hatten und der Kläger zu 1. die nach Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 vorzunehmende Erwerbserklärung nach den Regeln des Art. 3 Abs. 7 bereits versäumt hatte. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit Einwänden gegen Prüfungs- und Beweiswürdigung insbesondere zur Frage der Eintragung in die Volksliste. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob dadurch ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet würden. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses dargetan werden; das vorgebrachte Vorbringen genügt hierzu nicht. • Fristbeginn und Obliegenheiten nach Art. 3 Abs. 6 und Abs. 7 RuStAGÄndG 1974: Bei Abstammung aus gemischt-nationaler Ehe besteht bereits dann Anlass, sich über Erwerbsrechte zu informieren und ggf. vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter vorliegen. • Hinreichende Anhaltspunkte sind tatsächliche oder rechtliche Umstände, die in der Laiensicht auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zur Geburtszeit des Kindes hinweisen; bereits die Kenntnis von deutscher Volkszugehörigkeit des Großvaters kann solche Anhaltspunkte begründen. • Anknüpfung an Rechtsprechung: Die Darstellung folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Entscheidungen vom 16.11.2006 und 27.07.2006) zur Beurteilung der Obliegenheiten und zur Wirkung der Eintragung in die Volksliste. • Beweislast und konstitutive Wirkung der Volksliste: Gemäß BVerwG ist die Eintragung in die deutsche Volksliste der Ukraine konstitutiv für den Erwerb nach § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. der Verordnung von 1943; derjenige, der sich auf den Erwerb beruft, muss die Eintragung nachweisen. • Angewandt auf den Streitfall: Der Kläger zu 1. hatte bereits spätestens 1997 hinreichende Anhaltspunkte (Angaben im Aufnahmeantrag zur deutschen Volkszugehörigkeit des Großvaters und dessen Zwangsumsiedlung), sodass die Nacherklärungsfrist lief und er nicht unverschuldet gehindert war, die Erwerbserklärung abzugeben. • Das vorgebrachte Zulassungsvorbringen zur behaupteten Eintragung des Großvaters in die Volksliste ändert an der Situation nichts, weil eine Kenntnis von einer konkreten Eintragung nicht erforderlich ist und die Kläger ohnehin den notwendigen Nachweis der Eintragung nicht geführt haben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht bestätigt, dass die Kläger den Nachweis der Eintragung des Großvaters in die Deutsche Volksliste nicht erbracht haben, welcher aber konstitutiv für den behaupteten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist. Zudem war der Kläger zu 1. bereits spätestens 1997 nicht mehr unverschuldet gehindert, eine Erwerbserklärung nach Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 abzugeben, sodass die Nacherklärungsfrist lief und das Klagebegehren auch hieran scheitert. Deshalb bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, weshalb die Zulassung der Berufung zu versagen war.