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Beschluss

12 A 218/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. • Zur Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO fehlt es an besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Amtsermittlungsgrundsatzes liegt nicht vor, weil die Klägerin nicht rechtzeitig gerügt bzw. substantiiert vorgetragen hat, das Verwaltungsgericht habe weiter aufklären müssen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels erheblicher Zweifel und fehlender Verfahrensrügen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. • Zur Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO fehlt es an besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Amtsermittlungsgrundsatzes liegt nicht vor, weil die Klägerin nicht rechtzeitig gerügt bzw. substantiiert vorgetragen hat, das Verwaltungsgericht habe weiter aufklären müssen. Die Klägerin begehrte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach §6 Abs.2 BVFG. Das Verwaltungsgericht verneinte ein entsprechendes Bekenntnis, da die Klägerin trotz Eintragung der Nationalität "aserbaidschanisch" in einem Pass sich nicht in vergleichbarer Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, das Gericht habe ihr nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, ihr subjektives Volkstumsbewusstsein darzulegen, und habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Das Bundesverwaltungsamt hatte in der Klageerwiderung angeführt, dass nichts für ein entsprechendes Bekenntnis vorgetragen sei. Das Verwaltungsgericht hielt der Klägerin im Termin Gelegenheit zur Erläuterung; die Klägerin rügte nach Ansicht des Gerichts die fehlende Befragung nicht rechtzeitig. • Die Zulassungsvoraussetzungen des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nicht erfüllt: Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenwürdigung zur Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, weil keine konkreten, nachprüfbaren Umstände dargelegt wurden, aus denen sich ein nach außen erkennbares Willensbekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit ergäben. • Auch nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist die Berufung nicht zuzulassen, da der Streit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. • Zu der Verfahrensrüge (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Amtsermittlungsgrundsatzes liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsamt hatte in der Klageerwiderung ausdrücklich auf das fehlende Vorbringen der Klägerin hingewiesen, im Termin wurde der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung gegeben, und eine rechtzeitige Rüge der fehlenden Beweisaufnahme ist nicht erfolgt, so dass das Rügerecht als verloren anzusehen ist. • Eine Pflichtverletzung nach §86 Abs.1 VwGO zur weiteren Aufklärung bestand nicht, weil sich aus dem damaligen Verfahrensstand keine zusätzliche Sachaufklärung erforderte; insoweit fehlen auch nur andeutungsweise Darlegungen der Klägerin, die ein anderes Verhalten der Behörde oder des Gerichts nahegelegt hätten. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§52 Abs.2, 47 Abs.1 und 3 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Berufung ist mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und mangels rechtzeitiger und substantiierter Rüge von Verfahrensfehlern nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Vortragsergänzung gegeben, und es lagen keine Anhaltspunkte vor, die eine weitergehende Amtsermittlung erforderlich gemacht hätten. Der Beschluss ist unanfechtbar, das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.