Beschluss
6 A 51/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die darlegungspflichtigen Voraussetzungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erfüllt.
• Die Rüge muss das angefochtene Urteil bezeichnen und darlegen, inwiefern das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
• Vorbringen, das nur die materielle Begründetheit betrifft und keinen Bezug zur angefochtenen Verfahrensentscheidung herstellt, genügt nicht dem Darlegungserfordernis.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge bei unzureichender Darlegung nach § 152a VwGO • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die darlegungspflichtigen Voraussetzungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erfüllt. • Die Rüge muss das angefochtene Urteil bezeichnen und darlegen, inwiefern das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. • Vorbringen, das nur die materielle Begründetheit betrifft und keinen Bezug zur angefochtenen Verfahrensentscheidung herstellt, genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Der Kläger erhob beim Oberverwaltungsgericht NRW eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 14.12.2006 (6 A 4620/04). Mit dem angefochtenen Beschluss war der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden; das Verwaltungsgericht hatte die Klage als unzulässig angesehen, weil sie sich gegen eine erledigte Maßnahme richtete und kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bestand. Der Kläger rügte, der Senat habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil er angebotene Beweismittel zum Ausschluss einer psychologischen Untersuchung nicht berücksichtigt habe und damit den Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei. Er führte hierzu insbesondere auf ein Schreiben vom 28.12.2004 mit Beweisanboten. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach den Anforderungen des § 152a VwGO. • Rechtliche Grundlage ist § 152a VwGO; danach ist das Verfahren fortzuführen, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist und das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. • Die Anhörungsrüge muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und darlegen, weshalb die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) vorliegen; Darlegung bedeutet Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen und konkrete Ausführungen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen. • Der vorgebrachte Sachverhalt des Klägers bezog sich ausschließlich auf Fragen der materielle Begründetheit (Nichtbeachtung angebotener Beweismittel zur Verneinung einer psychologischen Untersuchung) und stellte keinen Zusammenhang zu der vom Senat getroffenen Verfahrensentscheidung über die Zulassung der Berufung her. • Da der Kläger nicht darlegte, dass der Senat einen entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, erfüllt die Rüge nicht das Darlegungserfordernis des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. • Folge: Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14.12.2006 (6 A 4620/04) wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht das Darlegungserfordernis des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erfüllt. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern der Senat sein rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat oder einen entscheidungserheblichen Vortrag außer Acht gelassen hätte; sein Vortrag bezog sich ausschließlich auf materielle Begründetheitsfragen und nicht auf die Verfahrensentscheidung zur Zulassung der Berufung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.