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Beschluss

18 A 1465/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil begründet einen Ausweisungstatbestand; die ausländerrechtliche Behörde muss nicht nochmals prüfen, ob die Straftat tatsächlich begangen wurde. • Bei der Anwendung eines Ausweisungstatbestands ist allein das Vorliegen der Verurteilung maßgeblich; Abweichende tatsächliche Prüfungen sind nur in Fällen erforderlich, in denen das Gesetz eine eigenständige ausländerrechtliche Beurteilung verlangt. • Eine Ausweisung verstößt nicht bereits deshalb gegen Art. 8 EMRK, weil der Betroffene in Deutschland geboren und aufgewachsen ist; maßgeblich sind die Schwere der Straftaten, familiäre Bindungen und der Bezug zum Herkunfsstaat.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen rechtskräftiger Jugendstrafverurteilung rechtmäßig • Ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil begründet einen Ausweisungstatbestand; die ausländerrechtliche Behörde muss nicht nochmals prüfen, ob die Straftat tatsächlich begangen wurde. • Bei der Anwendung eines Ausweisungstatbestands ist allein das Vorliegen der Verurteilung maßgeblich; Abweichende tatsächliche Prüfungen sind nur in Fällen erforderlich, in denen das Gesetz eine eigenständige ausländerrechtliche Beurteilung verlangt. • Eine Ausweisung verstößt nicht bereits deshalb gegen Art. 8 EMRK, weil der Betroffene in Deutschland geboren und aufgewachsen ist; maßgeblich sind die Schwere der Straftaten, familiäre Bindungen und der Bezug zum Herkunfsstaat. Der 1981 in Deutschland geborene Kläger wurde wegen gemeinschaftlichen Raubes und weiterer Delikte in einem Urteil des Amtsgerichts am 10. März 1999 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Ausländerbehörde hielt wegen dieser rechtskräftigen Verurteilung eine Ausweisung für zulässig und verfügte sie. Der Kläger rügte, bei der strafgerichtlichen Feststellung hätten Tatsachenfehler vorgelegen und die Ausweisung verletze sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK; er beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab und bestätigte, dass die Verurteilung als Ausweisungstatbestand genügt und keine erneute Klärung der tatsächlichen Schuld erforderlich sei. • Rechtskräftige Verurteilung als Ausweisungstatbestand: Wenn das Ausländerrecht auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen abstellt (§ 47 Abs.1 Nr.1 AuslG, jetzt § 53 Nr.1 AufenthG), ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestands allein das Bestehen der Verurteilung maßgeblich; eine weitere Prüfung der tatsächlichen Schuld des Verurteilten ist nicht erforderlich. • Grenzen und Einbindung strafgerichtlicher Feststellungen: Soweit das Ausländerrecht eine eigene Beurteilung verlangt (z. B. bei Abwägungen zu Ausnahmetatbeständen oder Ermessensfragen), ist die Ausländerbehörde rechtlich nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden, kann diese aber in der Regel übernehmen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie den Sachverhalt besser aufklären könnte. • Sachverhaltswürdigung im Strafurteil: Die Annahme gemeinschaftlicher Tatausführung durch das Amtsgericht stützt sich auf Geständnisäußerungen des Klägers und die Feststellungen zur Verabredung und Arbeitsteilung beim Raub; dagegen ist die Behauptung des Klägers, er habe nicht als Mittäter gehandelt, spekulativ und vom Urteil nicht getragen. • Verhältnismäßigkeit und Art. 8 EMRK: Das angewendete Ausländergesetz enthält abgestufte Regelungen (zwingende, Regel- und Ermessensausweisung) und berücksichtigt das Verhältnismäßigkeitsprinzip; die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG führt nicht dazu, dass Ausweisungen der zweiten Generation generell unzulässig sind. Bei der Gewichtung sind Schwere der Straftaten, familiäre Bindungen und Bezug zum Herkunftsstaat maßgeblich. • Konkrete Abwägung: Der Kläger ist zwar in Deutschland geboren und aufgewachsen, ist aber unverheiratet, kinderlos, hat seit Jugend wegen zahlreicher Straftaten keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, weist geringe soziale Bindungen in Deutschland auf und hat familiäre Verbindungen nach Serbien; angesichts der Schwere und Menge seiner Straftaten ist die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt bestehen. Begründet wurde dies damit, dass die rechtskräftige Verurteilung als Ausweisungstatbestand ausreicht und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht dargetan sind. Eine weitergehende Prüfung der tatsächlichen Schuld des Klägers war nicht erforderlich, und die verfassungs- und völkerrechtlichen Bedenken (Art.8 EMRK) konnten die Ausweisung nicht verhindern. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.