Beschluss
6 B 2361/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach Entlassungsverfügung eines Beamten auf Probe ist unbegründet, wenn die Nachuntersuchung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt.
• Ein vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe gegebener Hinweis auf eine spätere amtsärztliche Untersuchung begründet nicht ohne weiteres ein Präjudiz zugunsten späterer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
• Eine spätere Versagung der Übernahme trotz unverändertem Gesundheitszustand kommt nur in Betracht, wenn die ursprünglichen Zweifel auf vom Beamten beeinflussbaren Gründen beruhten und er konkret zur positiven Beeinflussung der Gründe aufgefordert worden ist.
Entscheidungsgründe
Entlassung nach Probezeit trotz früherer amtsärztlicher Bedenken zulässig • Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach Entlassungsverfügung eines Beamten auf Probe ist unbegründet, wenn die Nachuntersuchung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt. • Ein vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe gegebener Hinweis auf eine spätere amtsärztliche Untersuchung begründet nicht ohne weiteres ein Präjudiz zugunsten späterer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. • Eine spätere Versagung der Übernahme trotz unverändertem Gesundheitszustand kommt nur in Betracht, wenn die ursprünglichen Zweifel auf vom Beamten beeinflussbaren Gründen beruhten und er konkret zur positiven Beeinflussung der Gründe aufgefordert worden ist. Die Antragstellerin war in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden. Vor der Übernahme waren amtsärztlich eine angeborene Hüftdysplasie festgestellt und die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, vor einer möglichen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei eine erneute Untersuchung erforderlich. Die Bezirksregierung E. erließ eine Entlassungsverfügung und einen Widerspruchsbescheid, gegen die die Antragstellerin Klage erhob und deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt worden war. Der Antragsgegner legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und rügte, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe habe kein Präjudiz für die spätere Übernahme begründet; zudem sei die Antragstellerin auf erforderliche Nachuntersuchungen hingewiesen gewesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestätigt; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Beschwerde beschränkt nach §146 VwGO. • Die Beschwerdeprüfung nach §146 Abs.4 VwGO ergab keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. • Die vor der Probezeit bekannte Hüftgelenksfehlbildung der Antragstellerin ließ keine nachvollziehbare Aussicht auf weitere Verbesserung erkennen; die Probezeit diente insoweit der Beobachtung möglicher gesundheitlicher Spätfolgen. • Zweck der erneut angeordneten amtsärztlichen Untersuchung vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestand darin, eine während der Probezeit eingetretene Verschlechterung zu ermitteln; eine solche Verschlechterung wurde nicht festgestellt. • Der Hinweis vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, dass eine spätere Untersuchung erforderlich werde, begründet kein Schutzrecht auf spätere Übernahme, weil dafür ein konkreter, verhaltensbezogener Hinweis erforderlich wäre und das vorliegende Krankheitsbild nicht durch das Verhalten der Antragstellerin positiv beeinflussbar ist. • Die vom VGH Baden-Württemberg aufgezeigte Konstellation, in der trotz unverändertem Gesundheitszustand die Übernahme versagt werden kann, greift hier nicht, da es an beeinflussbaren Gesundheitsursachen und an einer konkreten Aufforderung zur positiven Beeinflussung fehlt. • Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §80 Abs.3 VwGO wurde vom Gericht als unzureichend bewertet und von der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, bleibt bestehen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.447,32 Euro festgesetzt und die Kosten trägt der Antragsgegner. Die Entlassungsverfügung ist unter den dargestellten gesundheitlichen Befunden der Antragstellerin weiterhin rechtlich durchsetzbar, weil keine während der Probezeit eingetretene Verschlechterung festgestellt wurde und kein zureichender Anlass besteht, aus den vor der Probezeit bekannt gewordenen Befunden ein Recht auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzuleiten.