Beschluss
10 B 2402/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Baugenehmigung ist unbegründet, weil keine Verletzung nachbarschützender bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Vorschriften vorliegt.
• Festsetzungen eines Bebauungsplans über die "Gebäudetiefe" sind als gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW zu verstehen und regeln die Ausdehnung einer baulichen Anlage in Längsrichtung.
• § 15 Abs. 1 BauNVO begründet nicht generell ein weitergehendes nachbarliches Abwehrrecht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn die Abwägung diese Frage bereits betroffen hat.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung im Bebauungsplangebiet: Keine Verletzung nachbarschützender Festsetzungen • Die Beschwerde gegen die Baugenehmigung ist unbegründet, weil keine Verletzung nachbarschützender bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Vorschriften vorliegt. • Festsetzungen eines Bebauungsplans über die "Gebäudetiefe" sind als gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW zu verstehen und regeln die Ausdehnung einer baulichen Anlage in Längsrichtung. • § 15 Abs. 1 BauNVO begründet nicht generell ein weitergehendes nachbarliches Abwehrrecht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn die Abwägung diese Frage bereits betroffen hat. Die Antragsteller wendeten sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vom 30.08.2006 für eine Doppelhaushälfte auf dem Grundstück S.--------weg 17 e in F. Sie rügten Verletzungen nachbarschützender bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften, darunter angebliche Verstöße gegen Abstandflächen des § 6 BauO NRW und gegen Festsetzungen des Bebauungsplans "S.--------weg" Nr. 10/71. Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans, der u.a. eine "Gebäudetiefe max. 14,00 m" festsetzt. Die Antragsteller verlangten Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung, weil sie durch die geplante Bebauung in ihren Rechten beeinträchtigt seien. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht richtete sich gegen diese Entscheidung. • Die Beschwerde ist zulässig, aber in der auf summarische Prüfung beschränkten Überprüfung unbegründet (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Es liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften vor; insb. sind die behaupteten Verletzungen der Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW nicht dargelegt. • Im Bebauungsplangebiet können nur Festsetzungen des Bebauungsplans, die nachbarschützende Rechte begründen, ein Abwehranspruch auslösen; das Vorhaben widerspricht solchen Festsetzungen nicht. • Die Festsetzung "Gebäudetiefe max. 14,00 m" ist als gestalterische Festsetzung im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW (1968/1970) zu verstehen und regelt die Längenausdehnung eines Gebäudes, nicht die Bebauungstiefe; die Planbegründung unterstützt diese Auslegung. • § 15 Abs. 1 BauNVO vermittelt hier keinen weitergehenden Drittschutz: Die Abwägung bei Aufstellung des Bebauungsplans hat die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche bereits berührt, sodass § 15 Abs. 1 BauNVO keine generelle Korrekturmöglichkeit gegenüber Planfestsetzungen eröffnet. • Die bestehenden Festsetzungen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche werden durch das Vorhaben eingehalten; eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Wirksamkeit und Auslegung der einschlägigen Bebauungsplanfestsetzungen und verneint eine Verletzung nachbarschützender bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Die Antragsteller haben keinen nachbarlichen Abwehranspruch gegen die erteilte Baugenehmigung, weil das Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einklang steht und § 15 Abs. 1 BauNVO hier kein weitergehendes Drittschutzrecht begründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.