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Beschluss

6 B 2164/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen müssen in sich plausibel und nachvollziehbar sein; erhebliche Widersprüche zwischen Gesamtbewertung und Submerkmalen machen die Beurteilung rechtswidrig. • Weicht die Endbeurteilung vom Vorschlag des Erstbeurteilers ab, muss der Endbeurteiler die Abweichung entweder durch Anpassung der Submerkmale oder durch eine geeignete, hinreichend konkretere Begründung plausibel machen. • Ist die Beurteilung in einem Auswahlverfahren rechtswidrig, kann ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Besetzung von Stellen bis zur erneuten Entscheidung bestehen.
Entscheidungsgründe
Unzureichend begründete Abweichung in dienstlicher Beurteilung macht Auswahlentscheidung rechtswidrig • Dienstliche Beurteilungen müssen in sich plausibel und nachvollziehbar sein; erhebliche Widersprüche zwischen Gesamtbewertung und Submerkmalen machen die Beurteilung rechtswidrig. • Weicht die Endbeurteilung vom Vorschlag des Erstbeurteilers ab, muss der Endbeurteiler die Abweichung entweder durch Anpassung der Submerkmale oder durch eine geeignete, hinreichend konkretere Begründung plausibel machen. • Ist die Beurteilung in einem Auswahlverfahren rechtswidrig, kann ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Besetzung von Stellen bis zur erneuten Entscheidung bestehen. Der Antragsteller nahm das Polizeipräsidium C. auf einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch. Streitgegenstand war die Besetzung von vier Stellen in Besoldungsgruppe A 11, für die der Antragsteller sich beworben hatte. Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig, diese Stellen mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden sei. Grundlage war eine dienstliche Beurteilung vom 11. Januar 2006, die der Antragsteller angriff. Der Endbeurteiler hatte die Bewertungen mehrerer Hauptmerkmale gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers herabgesetzt, ohne die Bewertungen der zugeordneten Submerkmale entsprechend anzupassen oder die Abweichung konkret zu begründen. Der Antragsgegner versuchte, die Widersprüche mit ergänzenden Stellungnahmen zu erklären, behebt sie jedoch nicht abschließend. • Das Beschwerdegericht überprüfte die angefochtene Entscheidung beschränkt nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Die dienstliche Beurteilung vom 11.01.2006 weist erhebliche Plausibilitätsdefizite auf: Hauptmerkmale wurden teils deutlich herabgesetzt, während die zugehörigen Submerkmale unverändert blieben; das Gesamturteil ist daher nicht nachvollziehbar. • Die vom Endbeurteiler angegebene allgemeine Begründung (Quervergleich mit anderen Beamten) genügt nicht, um die widersprüchlichen Bewertungen zu erklären; bei Abweichungen hat der Endbeurteiler entweder die Submerkmale anzupassen oder in geeigneter, konkreter Weise die Abweichung zu erläutern. • Die vom Antragsgegner nachträglich vorgelegten Stellungnahmen sind für sich plausibel, führen aber nicht zur Auflösung der Bewertung Widersprüche, weil keine Anpassung der Submerkmale erfolgte und keine hinreichend konkrete Abweichungsbegründung gegeben wurde. • Die Anforderungen an Plausibilität entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und dienen der erforderlichen Transparenz im Beurteilungsverfahren; tatsächliche Schwierigkeiten beim Erfüllen dieser Anforderungen entheben den Dienstherrn nicht von der Pflicht zur Nachbesserung. • Mangels Beseitigung der Widersprüche ist der Anordnungsanspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht; daher war die vorläufige Untersagung der Besetzung der Stellen bis zur Neubeurteilung gerechtfertigt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 und §162 Abs.3 VwGO; der Streitwert wurde nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes festgesetzt und wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung reduziert. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht vorläufig untersagt, vier A‑11‑Stellen zu besetzen. Entscheidend ist, dass die dienstliche Beurteilung vom 11.01.2006 wegen innerer Widersprüche zwischen den Hauptmerkmalbewertungen und den Submerkmalen sowie wegen fehlender hinreichender Abweichungsbegründung rechtswidrig ist. Der Antragsgegner hat die Plausibilitätsdefizite nicht hinreichend ausgeräumt, sodass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Besetzung glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden vom Gericht getroffen.