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Urteil

21 A 1565/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wert eines in einer Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei zur Verfügung gestellten Mittagessens ist bei der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht als Einkommen anzurechnen. • Gemäß § 3 Abs. 2 GSiG sind die Vorschriften über Einkommen und Vermögen des BSHG entsprechend anzuwenden; daraus folgt, dass Leistungen, deren Rechtsgrundlage im BSHG liegt, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. • Die pauschalierte Regelsatzleistung nach dem Grundsicherungsgesetz umfasst den maßgeblichen Regelsatz und schließt eine individuelle Bedarfskürzung wegen Inanspruchnahme eines Werkstatt-Mittagessens aus.
Entscheidungsgründe
Kostenfreies Werkstatt-Mittagessen nicht als Einkommen bei Grundsicherung • Der Wert eines in einer Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei zur Verfügung gestellten Mittagessens ist bei der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht als Einkommen anzurechnen. • Gemäß § 3 Abs. 2 GSiG sind die Vorschriften über Einkommen und Vermögen des BSHG entsprechend anzuwenden; daraus folgt, dass Leistungen, deren Rechtsgrundlage im BSHG liegt, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. • Die pauschalierte Regelsatzleistung nach dem Grundsicherungsgesetz umfasst den maßgeblichen Regelsatz und schließt eine individuelle Bedarfskürzung wegen Inanspruchnahme eines Werkstatt-Mittagessens aus. Der Kläger bezog Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Der Beklagte kürzte die Regelsätze für den Zeitraum 1.7.2003 bis 31.12.2004 monatlich um 45 Euro mit der Begründung, der Kläger erhalte in der Werkstatt für behinderte Menschen ein kostenfreies Mittagessen, dessen Geldwert anzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und wertete das Mittagessen als Einkommen. Der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob der Geldwert des in der Werkstatt bereitgestellten Mittagessens bei der Bemessung der Grundsicherungsleistung anzurechnen ist. Der Beklagte berief sich auf die Zweckidentität von Werkstattleistung und Lebensunterhalt; der Kläger berief sich auf die entsprechende Anwendung sozialhilferechtlicher Einkommensregeln und auf die Eingliederungshilferegelungen des BSHG. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig; für den streitigen Zeitraum ist eine Entscheidung nicht durch Bestandskraft ausgeschlossen. • Regelsatzcharakter: Das Grundsicherungsgesetz gewährt pauschalierte, bedarfsorientierte Regelsätze (vgl. § 3 Abs.1 Nr.1 GSiG) und nimmt Bezug auf § 22 Abs.1 Satz1 BSHG; individuelle Bedarfsermittlungen, die von den Regelsätzen abweichen, würden dem System der Grundsicherung widersprechen. • Anwendung des BSHG: Nach § 3 Abs.2 GSiG gelten die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend für Einsatz von Einkommen und Vermögen. § 76 Abs.1 BSHG stellt klar, dass Leistungen nach dem Gesetz (BSHG) nicht zum Einkommen gehören; diese Auslegung ist auch im Anwendungsbereich des GSiG zu übernehmen. • Leistungstatbestand: Das kostenfreie Mittagessen wird als Bestandteil der Eingliederungshilfe in anerkannten Werkstätten angeboten (Rechtsgrundlage u.a. §§27 Abs.1 Nr.3, 39, 40 Abs.1 Nr.7 BSHG) und ist nicht als Lohnbestandteil zu behandeln. • Schutzwirkung der Eingliederungshilferegelung: § 43 Abs.2 Satz1 Nr.7 BSHG regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein Kostenbeitrag für den Lebensunterhalt in Werkstätten erhoben werden kann; es wäre widersinnig, diesen Schutz durch Anrechnung als Einkommen zu umgehen. • Rechtsfolge: Folglich ist der Geldwert des in der Werkstatt bereitgestellten Mittagessens nicht als Einkommen i.S.d. § 3 Abs.2 GSiG/§76 BSHG zu berücksichtigen und darf die Grundsicherungsleistung nicht um 45 Euro monatlich gekürzt werden. Die Berufung ist begründet; die Bescheide des Beklagten vom 9.7.2003 und 25.10.2004 (in der Gestalt der Widerspruchsbescheide) sind insoweit rechtswidrig. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1.7.2003 bis 31.12.2004 die Regelsätze ohne Anrechnung eines Geldwertes für das in der Werkstatt eingenommene Mittagessen zu gewähren. Die Kürzung um monatlich 45 Euro war unzulässig, weil das Mahl Teil der Eingliederungshilfe ist und Leistungen nach dem BSHG nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wird nicht zugelassen.