Beschluss
6 B 2068/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegner die angegriffene Maßnahme bereits durch eine anschließende Regelung beseitigt hat.
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann eine dienstherrliche Abordnung offensichtlich rechtswidrig sein, wenn Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht beachtet wurden.
• § 94 Abs. 3 LPVG NRW begründet keine schrankenlose Ausnahme von Mitbestimmungsrechten; Grenzen ergeben sich aus Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts.
• Bei nur behaupteten, nicht substantiiert dargelegten Einwendungen gegen die Tatsachenbewertung des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel nicht erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und materielle Abweisung der Beschwerde wegen weggefallener Beschwerde und fehlender Mitbestimmung • Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegner die angegriffene Maßnahme bereits durch eine anschließende Regelung beseitigt hat. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann eine dienstherrliche Abordnung offensichtlich rechtswidrig sein, wenn Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht beachtet wurden. • § 94 Abs. 3 LPVG NRW begründet keine schrankenlose Ausnahme von Mitbestimmungsrechten; Grenzen ergeben sich aus Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts. • Bei nur behaupteten, nicht substantiiert dargelegten Einwendungen gegen die Tatsachenbewertung des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel nicht erfolgreich. Die Antragstellerin war durch Verfügung vom 7. August 2006 an eine städtische Realschule abgeordnet worden. Das Verwaltungsgericht hob diese Verfügung auf, weil bei der Abordnung der Personalrat nicht beteiligt worden war. Der Antragsgegner traf daraufhin eine erneute Abordnung an eine andere Schule nach Abstimmung mit der Antragstellerin. Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die ursprüngliche Abordnung und begehrte die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung. Der Antragsgegner erhob Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Strittig war insbesondere, ob § 94 Abs. 3 LPVG NRW eine Ausnahme von der Mitbestimmungspflicht begründet und ob die Abordnung missbräuchlich war. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsgegner die angegriffene Verfügung faktisch aufgehoben und durch eine neue Abordnung die durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen geschaffene Situation beseitigt hat; ein auf Wiederherstellung der Vollziehbarkeit gerichtetes Rechtsmittel wäre daher gegenstandslos. • Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung zu Recht die Abordnungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig angesehen, weil der Personalrat nicht beteiligt wurde und damit Mitbestimmungsrechte verletzt sind. • §§ 28, 29 LBG NRW und die Personalvertretungsrechte sind maßgeblich für Handlungsspielräume des Dienstherrn; § 94 Abs. 3 LPVG NRW stellt keine schrankenlose Ausnahme dar, Grenzen ergeben sich aus Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts. • Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände, die Ausnahme des § 94 Abs. 3 LPVG NRW sei einschlägig und die Abordnung nicht päjudizierend für eine spätere Versetzung, sind inhaltsleer geblieben und vermögen die vom Verwaltungsgericht getroffene Tatsachen- und Rechtsbewertung nicht zu erschüttern. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG mit Halbierung wegen des vorläufigen Verfahrens. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil der Antragsgegner die ursprünglich angefochtene Abordnungsentscheidung durch eine nachfolgende Abstimmung mit der Antragstellerin und eine erneute Abordnung beseitigt hat, sodass eine Entscheidung über die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit gegenstandslos wäre. In der Sache würde die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht zu Recht die fehlende Beteiligung des Personalrats und damit die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abordnung festgestellt hat; § 94 Abs. 3 LPVG NRW begründet keine schrankenlose Ausnahmeregelung. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.