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Beschluss

12 E 1309/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Verfahren, die durch einen Gesamtvergleich inhaltlich verbunden werden, ist nur eine nach dem Gesamtstreitwert bemessene Vergleichsgebühr festzusetzen. • Ein förmlicher Verbindungsbeschluss nach § 93 VwGO ist nicht erforderlich, damit mehrere Streitverfahren als einheitlich für die Gebührbemessung gelten. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2 VwGO, 128 Abs. 5 BRAGO.
Entscheidungsgründe
Eine Vergleichsgebühr für mehrere verbundene Verfahren bemessen • Bei mehreren Verfahren, die durch einen Gesamtvergleich inhaltlich verbunden werden, ist nur eine nach dem Gesamtstreitwert bemessene Vergleichsgebühr festzusetzen. • Ein förmlicher Verbindungsbeschluss nach § 93 VwGO ist nicht erforderlich, damit mehrere Streitverfahren als einheitlich für die Gebührbemessung gelten. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2 VwGO, 128 Abs. 5 BRAGO. In mehreren anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrten Kläger die Festsetzung von Vergleichsgebühren. Das Verwaltungsgericht setzte anteilig eine Vergleichsgebühr fest; die Bevollmächtigten forderten stattdessen die Festsetzung einer vollen Vergleichsgebühr nach dem Gesamtstreitwert. Die Entscheidungen betrafen Aufnahmebescheide, durch die mehrere Kläger und Verfahren in zeitlicher Hinsicht einheitlich beendet und gemeinsame rechtliche Wirkungen für einen Familienverband herbeigeführt wurden. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die Festsetzung und rügten, es sei eine volle Vergleichsgebühr für ihr Verfahren anzusetzen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Erhöhung ab und begründete die Festsetzung lediglich einer nach dem Gesamtstreitwert bemessenen Vergleichsgebühr. Dagegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Dieses prüfte, ob die in den Vergleichen zusammengefassten Verfahren einheitlich zu behandeln seien. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; der Beschwerdewert von 50 EUR nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO wird überschritten, da die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Gebühr 121,76 EUR beträgt. • Grundsatz der einheitlichen Vergleichsgebühr: Liegen mehrere Rechtsstreitigkeiten vor, die durch einen Gesamtvergleich inhaltlich verbunden und für deren Abschluss ein gemeinsamer Wille zur einheitlichen Behandlung erkennbar ist, rechtfertigt dies die Festsetzung einer einzigen Vergleichsgebühr, die nach dem Gesamtstreitwert bemessen wird. • Rechtsanwendungsbeispiel: Das OLG Köln-Entscheidungsbild greift ein, wonach bei Gesamtvergleichen mit mehreren Parteien nur eine Vergleichsgebühr anzusetzen ist; dieser Fall liegt vor, weil der Vergleich die Sachen als miteinander verbunden behandelte. • Fehlen eines formellen Verbindungsakts: Ein förmlicher Verbindungsbeschluss nach § 93 VwGO ist nicht erforderlich, um die einheitliche Behandlung für die Gebührbemessung anzunehmen; dies gilt ähnlich wie bei der Einbeziehung nicht rechtshängiger Forderungen in einen Vergleich. • Kostenfolge und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 128 Abs. 5 BRAGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Festsetzung nur einer nach dem Gesamtstreitwert bemessenen Vergleichsgebühr. Es hat festgestellt, dass durch den Abschluss des Gesamtvergleichs der Wille zur einheitlichen Behandlung der betreffenden Verfahren zum Ausdruck gekommen ist und daher keine separate volle Vergleichsgebühr für das einzelne Verfahren gebührt. Ein förmlicher Verbindungsbeschluss nach § 93 VwGO ist dafür nicht erforderlich. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.