Urteil
20 A 4136/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Milchreferenzmenge kann auf einen Verpächter übergehen, der zwar noch keine Milch erzeugt, aber zum Zeitpunkt des Pachtendes konkrete Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen (Art.5 Buchst. c) VO 1788/2003).
• Für die Beurteilung des Übernahmebegehrens des Pächters ist auf die tatsächlichen, nachvollziehbaren Vorbereitungen des Verpächters zur kurzfristigen Produktionsaufnahme abzustellen; finanzielle Risiken und pragmatische Vorgehensweisen mindern hier nicht zwangsläufig die Glaubhaftigkeit solcher Vorbereitungen.
• Ein Übernahmerecht des Pächters nach §12 ZAV scheitert, wenn der Verpächter nachweist, dass er die Referenzmenge für seine eigene Milcherzeugung benötigt, wobei das Erfordernis des Bedarfs auch durch konkrete und zweckentsprechende Vorbereitungen erfüllt sein kann.
Entscheidungsgründe
Übergang der Milchreferenzmenge bei konkreten Vorbereitungen des Verpächters • Eine Milchreferenzmenge kann auf einen Verpächter übergehen, der zwar noch keine Milch erzeugt, aber zum Zeitpunkt des Pachtendes konkrete Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen (Art.5 Buchst. c) VO 1788/2003). • Für die Beurteilung des Übernahmebegehrens des Pächters ist auf die tatsächlichen, nachvollziehbaren Vorbereitungen des Verpächters zur kurzfristigen Produktionsaufnahme abzustellen; finanzielle Risiken und pragmatische Vorgehensweisen mindern hier nicht zwangsläufig die Glaubhaftigkeit solcher Vorbereitungen. • Ein Übernahmerecht des Pächters nach §12 ZAV scheitert, wenn der Verpächter nachweist, dass er die Referenzmenge für seine eigene Milcherzeugung benötigt, wobei das Erfordernis des Bedarfs auch durch konkrete und zweckentsprechende Vorbereitungen erfüllt sein kann. Kläger und Beigeladener betrieben jeweils landwirtschaftliche Betriebe; der Kläger hielt eine Milchreferenzmenge von insgesamt ca. 460.000 kg, davon 191.978 kg verpachtet an den Beigeladenen. Der Pachtvertrag endete zum 31.03.2004. Der Beklagte bescheinigte mit Wirkung zum 01.04.2004 den Übergang der verpachteten Referenzmenge auf den Beigeladenen; der Kläger widersprach und begehrte die Übernahme der Menge für sich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkte waren, ob der Beigeladene zum Ende der Pacht die ernsthafte Absicht und konkrete Vorbereitungen zur kurzfristigen Aufnahme der Milcherzeugung getroffen hatte und ob damit ein Übernahmeanspruch des Klägers nach §12 ZAV ausgeschlossen sei. Beigeladener behauptete Investitionen, Pacht- und Nutzungsvereinbarungen über einen Stall sowie Reparaturarbeiten an der Melkanlage; Kläger hielt dies für vorgeschoben und vermutete reine Profitabsicht des Beigeladenen. • Rechtsgrundlage und Auslegung: Maßgeblich ist europarechtliche Vorgabe (VO 1788/2003, Art.5 Buchst. c)), wonach auch ein Betriebsinhaber, der noch keine Milch erzeugt, aber Vorbereitungen trifft, Referenzmengen erhalten kann; diese Vorgaben sind bei Anwendung nationaler Vorschriften zu beachten. • Anforderungsniveau: Es reicht nicht aus, dass ein Verpächter lediglich behauptet, Milch nutzen zu wollen; erforderlich sind konkrete, nachprüfbare Vorbereitungen, die zeigen, dass eine kurzfristige Produktionsaufnahme vernünftig und wirtschaftlich auf die Größe der Referenzmenge ausgerichtet ist. • Beweiswürdigung: Das Gericht stützte sich auf vorgelegte Vereinbarungen über die Stallnutzung, getätigte Materialbeschaffungen, durchgeführte Reparaturarbeiten an der Melkanlage und Zeugenaussagen, die ein schlüssiges Gesamtbild ergaben; formale Unklarheiten im schriftlichen Vertrag minderten die Überzeugung nicht wesentlich. • Subjektiver Bereich, objektive Indizien: Die Entscheidung betont, dass es auf die künftige Betriebsgestaltung des Verpächters ankommt; wirtschaftliche Vorsicht des Verpächters (z. B. kurze Kündigungsfristen, Zurückhaltung bei Investitionsbeginn) kann keine zwingende Widerlegung der Absicht darstellen, wenn zugleich konkrete Maßnahmen erkennbar sind. • Anwendung auf den Streitfall: Nach Prüfung aller Umstände hat der Senat überzeugt festgestellt, dass der Beigeladene zum Ende des Pachtverhältnisses konkrete Vorbereitungen zur baldigen Aufnahme der Milcherzeugung getroffen hatte; damit benötigt er die Referenzmenge und überwindet das Übernahmebegehren des Klägers nach §12 Abs.4 Nr.3 ZAV. • Prozessrechtliches Ergebnis: Die Berufung ist unzulässig abgewiesen; die Kostenentscheidung und Hinweise zur Vollstreckung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die erstinstanzliche Abweisung der Klage bleibt bestehen. Der Senat hat festgestellt, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt des Endes des Pachtvertrages konkrete und nachvollziehbare Vorbereitungen getroffen hatte, um in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu vermarkten, sodass er die verpachtete Referenzmenge benötigt. Damit kann der Beklagte die Übergangsbescheinigung zu Gunsten des Beigeladenen erteilen, und das Übernahmebegehren des Klägers nach §12 ZAV ist zu seinen Lasten nicht erfolgreich. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die Revision wurde nicht zugelassen.