Urteil
6 A 1710/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 25b LBG NRW ermöglicht die zeitlich befristete Besetzung bestimmter Leitungsämter im Beamtenverhältnis auf Zeit und steht nicht offensichtlich im Widerspruch zu höherrangigem Recht.
• Die Regelung des § 25b LBG NRW verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG, weil sie eine sachgerechte Abwägung zwischen Lebenszeitprinzip und Leistungsprinzip darstellt.
• Ein Anspruch auf Übertragung eines Leitungsamtes auf Lebenszeit kann sich nicht aus der Fürsorgepflicht oder aus einem vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Vertrauensschutz ergeben, wenn das Gesetz zwingende Übergangsregelungen enthält.
Entscheidungsgründe
Zeitlich befristete Besetzung von Schulleiterämtern gemäß §25b LBG NRW zulässig • § 25b LBG NRW ermöglicht die zeitlich befristete Besetzung bestimmter Leitungsämter im Beamtenverhältnis auf Zeit und steht nicht offensichtlich im Widerspruch zu höherrangigem Recht. • Die Regelung des § 25b LBG NRW verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG, weil sie eine sachgerechte Abwägung zwischen Lebenszeitprinzip und Leistungsprinzip darstellt. • Ein Anspruch auf Übertragung eines Leitungsamtes auf Lebenszeit kann sich nicht aus der Fürsorgepflicht oder aus einem vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Vertrauensschutz ergeben, wenn das Gesetz zwingende Übergangsregelungen enthält. Die Klägerin, seit 1974 im Schuldienst und seit 1982 im Dienst des Landes, übte seit 1995 bzw. 1998 kommissarisch Schulleiterfunktionen aus und beantragte 1999 ihre Ernennung zur Oberstudiendirektorin (A16) auf Lebenszeit. Nach Inkrafttreten von §25b LBG NRW wurde sie zunächst zum 1.8.1999 und später erneut befristet (zunächst 2, dann 8 Jahre) zur Oberstudiendirektorin im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt; Anträge auf Ernennung auf Lebenszeit wurden abgelehnt. Die Klägerin rügte Verfassungswidrigkeit von §25b LBG NRW insbesondere wegen Verletzung des Lebenszeitprinzips (Art.33 Abs.5 GG) und des Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) sowie einen Verstoß gegen §12b BRRG und begehrt Verpflichtung zur Ernennung auf Lebenszeit. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde vom OVG ebenfalls zurückgewiesen. • Anwendbarkeit: §25b LBG NRW ist verfassungsgemäßes Landesrecht und war vor der erstmaligen Zeiternennung der Klägerin in Kraft; das übertragene Amt fällt unter den Ämterkatalog des §25b Abs.7 Nr.1.3 LBG NRW. • Rahmenrecht und Auslegung: §12b BRRG ist Rahmengesetz und lässt dem Landesgesetzgeber gestaltenden Spielraum; die unterschiedliche Regelung in §25b LBG NRW ist deshalb mit §12b BRRG vereinbar. • Art.3 Abs.1 GG: Die differenzierende Behandlung von Leitungsämtern ist nicht evident unsachlich, weil Leitungsfunktionen in Schulen besondere Anforderungen aufweisen; daher besteht keine Verletzung des Gleichheitssatzes. • Art.33 Abs.5 GG und hergebrachte Grundsätze: Das Lebenszeitprinzip gehört zum Kernbestand, erlaubt aber Fortentwicklung; §25b LBG NRW durchbricht das Lebenszeitprinzip nur begrenzt und im Wege praktischer Konkordanz zugunsten einer Stärkung des Leistungsprinzips, ohne den Kernbestand des Berufsbeamtentums zu zerstören. • Vertrauens- und Fürsorgeanspruch: Ein schutzwürdiger Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin aufgrund früherer Erwartung besteht nicht gegenüber ausdrücklich normierten Gebietsausnahmen und Übergangsregelungen des Gesetzgebers. • Vordienstzeiten: Eine Anrechnung von Vordienstzeiten auf Amtszeiten im Zeitpunkt des Inkrafttretens war nicht vorgesehen; spätere Gesetzesänderungen ändern nichts am Ergebnis für die hier streitige zweite Amtszeit. • Verhältnismäßigkeit und Prognosebefugnis des Gesetzgebers: Der Gesetzgeber durfte eine vertretbare Prognose über Wirkungen treffen und die zeitlich befristete Besetzung als Instrument zur Leistungsförderung und Personalsteuerung einführen; bisherige Erfahrungen stützen diese Einschätzung. • Rechtsfolge: Die Ablehnungsbescheide und Ernennungsurkunden sind rechtmäßig; die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Ernennung zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit (§113 Abs.5 VwGO). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Übertragung des Leitungsamts auf Lebenszeit werden verneint, weil §25b LBG NRW als verfassungskonforme Ausgestaltung des Rahmens des Bundesrechts und als zulässige Fortentwicklung des Berufsbeamtentums anzusehen ist, die eine angemessene Abwägung zwischen Lebenszeitprinzip und Leistungsprinzip enthält. Ein rechtlich durchsetzbarer Vertrauens- oder Fürsorgeanspruch der Klägerin besteht nicht, und Vordienstzeiten führen nicht zur Überwindung der gesetzlichen Befristung der zweiten Amtszeit. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird zugelassen.