Beschluss
12 A 3686/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche eines Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger nach den Kondiktionsregeln (§§ 812 ff. BGB) bestehen in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis grundsätzlich nicht.
• Das Geldleistungsprinzip der Sozialhilfe führt dazu, dass der Hilfeempfänger gegenüber dem Sozialhilfeträger Anspruch auf Kostenübernahme hat; der Leistungserbringer hat dagegen seine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Hilfeempfänger.
• Aufgrund der Systematik des BSHG/SGB XII (§ 93 BSHG / § 75 Abs. 4 SGB XII) ergibt sich kein eigener Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger.
• Eine nachträgliche Klageänderung auf einen neuen leistungszeitraum ist unzulässig, wenn der Beklagte nicht eingewilligt hat und die Änderung nicht sachdienlich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber freiem Leistungserbringer • Ansprüche eines Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger nach den Kondiktionsregeln (§§ 812 ff. BGB) bestehen in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis grundsätzlich nicht. • Das Geldleistungsprinzip der Sozialhilfe führt dazu, dass der Hilfeempfänger gegenüber dem Sozialhilfeträger Anspruch auf Kostenübernahme hat; der Leistungserbringer hat dagegen seine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Hilfeempfänger. • Aufgrund der Systematik des BSHG/SGB XII (§ 93 BSHG / § 75 Abs. 4 SGB XII) ergibt sich kein eigener Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger. • Eine nachträgliche Klageänderung auf einen neuen leistungszeitraum ist unzulässig, wenn der Beklagte nicht eingewilligt hat und die Änderung nicht sachdienlich ist. Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst, verlangt Zahlung aus Leistungen für häusliche Pflege gegenüber dem Beklagten als Sozialhilfeträger. Sie fordert 22.807,87 EUR nebst Zinsen für Leistungen aus dem Jahr 2004; ferner begehrt sie 15.490,72 EUR nebst Zinsen für Leistungen in 2005. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen; das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 130a VwGO. Streitgegenstand ist, ob der Pflegedienst gegen den Sozialhilfeträger einen direkten Zahlungsanspruch hat oder nur ein Anspruch des Hilfeempfängers auf Kostenübernahme besteht. Die Parteien haben unterschiedliche Auffassungen zur Übertragbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Lösungen auf das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis. Es steht auch die Frage an, ob die Erweiterung der Klage auf den Zeitraum 2005 zulässig ist. • Die Berufung ist unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten nach den Kondiktionsregeln (§§ 812 ff. BGB) zusteht. • Im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis bleibt die Sozialhilfe grundsätzlich Geldleistung; der Hilfeempfänger hat den Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber dem Sozialhilfeträger, der Leistungserbringer seine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Hilfeempfänger. • Die Entscheidung des Bundessozialgerichts im sozialversicherungsrechtlichen Bereich (SGB V) ist nicht ohne Weiteres auf das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis übertragbar, weil Versicherte bei der GKV typischerweise Sach- und Dienstleistungen durch die Kasse erhalten und die Kasse Verträge mit Leistungserbringern schließt. • Aus § 93 Abs. 3 BSHG (nun § 75 Abs. 4 SGB XII) lässt sich kein Zahlungsanspruch des Leistungserbringers ableiten, weil die Vorschrift den Anspruch des Hilfeempfängers regelt. • Die zusätzliche Forderung für 2005 stellt eine unzulässige Klageänderung i.S.v. § 91 Abs.1 VwGO dar, da sie auf einem neuen Leistungssachverhalt beruht, der Beklagte nicht eingewilligt hat und die Änderung nicht sachdienlich ist. • Die Prozess- und Kostenentscheidung folgt den einschlägigen VwGO- und ZPO-Vorschriften; die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Klägerin erhält keine Zahlungen vom Beklagten, weil im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis der Anspruch zur Kostenübernahme dem Hilfeempfänger und nicht dem Leistungserbringer zukommt. Eine Analogie zur sozialversicherungsrechtlichen Regelung des SGB V ist nicht möglich; aus § 93 Abs.3 BSHG/§ 75 Abs.4 SGB XII folgt kein eigener Zahlungsanspruch des Pflegedienstes. Die nachträgliche Erweiterung der Klage für Leistungen aus 2005 ist unzulässig, weil sie einen neuen Leistungssachverhalt betrifft und der Beklagte nicht eingewilligt hat. Die Revision wird nicht zugelassen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.