Beschluss
12 A 3008/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die angegriffene Entscheidung richtet oder das betroffene Verfahren nicht betrifft (§ 152a VwGO).
• Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie bloß eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung bezweckt und keinen substantiierten Vortrag zu einem gehörswidrigen Unterlassen enthält.
• Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Antragsteller, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§§ 154, 162 VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge mangels substantiierter Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die angegriffene Entscheidung richtet oder das betroffene Verfahren nicht betrifft (§ 152a VwGO). • Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie bloß eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung bezweckt und keinen substantiierten Vortrag zu einem gehörswidrigen Unterlassen enthält. • Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Antragsteller, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§§ 154, 162 VwGO). Der Kläger rügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs und machte geltend, das Verwaltungsgericht habe die Tatsache seiner eingegangenen Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt. Er richtete die Rüge gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und gegen einen Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006. Das Verwaltungsgericht hatte gegen sein Urteil vom 17. Mai 2006 die Zulassung der Berufung bereits zur Verfügung gestellt; der Kläger hatte hierzu bereits ein Rechtsmittel eingelegt. Der Senatsbeschluss bewertete, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft keinen völlig neuen Lebenssachverhalt darstelle und deshalb die Bestandskraft nicht ohne Weiteres durchbrochen werde. Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten legten keinen konkreten Vortrag dazu vor, welchen entscheidungserheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Senat wies zudem pauschale Vorwürfe gegen die Sachbehandlung zurück. • Die Rüge ist unzulässig, soweit sie sich auf ein anderes Verfahren (nicht 12 A 2329/05) bezieht oder sich nicht gegen eine mit Rechtsbehelf belastete Entscheidung richtet; gegen das Urteil vom 17. Mai 2006 stand der Antrag auf Zulassung der Berufung offen (§ 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO). • Die Rüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006 ist objektiv rechtsmissbräuchlich, weil kein substantiiertes Vorbringen über einen konkreten Gehörsverstoß vorgetragen ist; sie zielt ersichtlich nur auf eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss ab. • Der Kläger hat nicht dargelegt, welche zulassungsrelevanten oder entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsfragen der Senat nicht zur Kenntnis genommen hätte; damit fehlt die nach § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebene Form und Konkretisierung der Rüge. • Zur Bewertung des Senats: Die Begründung der Lebenspartnerschaft stellt keinen völlig neuen Lebenssachverhalt dar, der die Bestandskraft der früheren ablehnenden Entscheidung durchbrechen würde; der Kläger hat dem nicht substantiierten Gegenvortrag entgegenzusetzen. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kostentragungspflicht des Klägers stützt sich ergänzend auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass die Rüge sich teilweise nicht gegen eine mit Rechtsbehelf belegte Entscheidung richtete und überwiegend keine substantiierten Angaben zu einem konkreten Gehörsverstoß enthielt, sondern nur eine inhaltliche Wiederaufnahme der Streitfragen bezweckte. Der Beschluss ist unanfechtbar.