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Urteil

1 A 3353/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zollverbindungsbeamter, der ins Ausland abgeordnet ist, kann weiterhin die Polizeizulage nach Ziffer 9 Vorbemerkungen BBesO erhalten, wenn seine tatsächliche Tätigkeit überwiegend vollzugspolizeiliche Aufgaben prägt. • Für den Zeitraum bis 31.12.2001 ist die Zugehörigkeit zu einem zulageberechtigten Dienstzweig maßgeblich; ab 01.01.2002 ist zusätzlich die tatsächliche Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben erforderlich. • Organisatorische Zugehörigkeit zur Zollverwaltung bleibt trotz Abordnung an das Auswärtige Amt bestehen, wenn die Abordnung die abstrakt-funktionelle Anbindung nicht aufhebt. • Eine interne Positivliste der Verwaltung (VV-BMF-PolZul) kann die gesetzliche Zulageberechtigung nicht zuungunsten eines Beamten einschränken. • Auslandszuschlag und Polizeizulage schließen sich nicht gegenseitig aus.
Entscheidungsgründe
Polizeizulage bei Abordnung von Zollverbindungsbeamten ins Ausland • Ein Zollverbindungsbeamter, der ins Ausland abgeordnet ist, kann weiterhin die Polizeizulage nach Ziffer 9 Vorbemerkungen BBesO erhalten, wenn seine tatsächliche Tätigkeit überwiegend vollzugspolizeiliche Aufgaben prägt. • Für den Zeitraum bis 31.12.2001 ist die Zugehörigkeit zu einem zulageberechtigten Dienstzweig maßgeblich; ab 01.01.2002 ist zusätzlich die tatsächliche Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben erforderlich. • Organisatorische Zugehörigkeit zur Zollverwaltung bleibt trotz Abordnung an das Auswärtige Amt bestehen, wenn die Abordnung die abstrakt-funktionelle Anbindung nicht aufhebt. • Eine interne Positivliste der Verwaltung (VV-BMF-PolZul) kann die gesetzliche Zulageberechtigung nicht zuungunsten eines Beamten einschränken. • Auslandszuschlag und Polizeizulage schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Kläger, Zolloberamtsrat und Zollverbindungsbeamter, wurde ab 15.04.2001 an eine deutsche Botschaft in Polen abgeordnet. Vorab hatte das Zollkriminalamt der Oberfinanzdirektion mitgeteilt, die bis dahin gewährte Polizeizulage sei mit Wirkung zum 13.04.2001 einzustellen. Die OFD setzte daraufhin die Zulage ab 13.04.2001 außer Kraft und gewährt stattdessen eine abschmelzbare Ausgleichszulage. Der Kläger hielt hingegen an seinem Anspruch fest, weil er weiterhin originäre Ermittlungsaufgaben wahrnehme und an Einsätzen der polnischen Behörden beteiligt sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Ziel, die weitere Zahlung der Polizeizulage zu erzwingen. • Die Berufung ist zulässig und begründet; das angefochtene Urteil war zu ändern, weil der Kläger über den Beginn seiner Abordnung hinaus Anspruch auf die Polizeizulage hat. Rechtsgrundlagen sind § 42 BBesG und Ziffer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen. • Für den Zeitraum bis 31.12.2001 maßgeblich war die Zugehörigkeit zu einem in Ziffer 9 genannten Dienstzweig; ab 01.01.2002 verlangt die geänderte Vorbemerkung zusätzlich die tatsächliche Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben. • Der Kläger erfüllte auch nach Abordnung die Anforderungen: Er bekleidete weiterhin das durch die zulageberechtigte Funktion geprägte Dienstamt, blieb organisatorisch dem Zollfahndungsdienst zugeordnet und nahm in seiner Tätigkeit Ermittlungen, Ermittlungsunterstützung und operative Begleitung wahr. • Vollzugspolizeiliche Aufgaben sind nicht allein durch die Ausübung unmittelbaren Zwangs definiert; entscheidend sind vielmehr die Konfrontation mit konkreten Ermittlungsfällen, erhöhte Einsatzbereitschaft und Gefährdungssituationen, Bereitschaft, unter psychischer und physischer Belastung einschneidende Maßnahmen zu treffen, ggf. Einsatz von Leben und Gesundheit. • Die Dienstanweisung, sich gegenüber dem Gastland jeglicher hoheitlicher Tätigkeit zu enthalten, steht der Zulage nicht entgegen, weil der Kläger im Kernbereich seiner Ermittlungs- und Koordinierungsaufgaben hoheitliche Interessen gegenüber der Gastverwaltung vertritt und Gefährdungssituationen ausgesetzt ist. • Die interne Positivliste der Verwaltung (VV-BMF-PolZul) hat keine Außenwirkung gegenüber Gerichten und kann die Anspruchsgrundlage in Ziffer 9 Vorbemerkungen nicht zuungunsten des Klägers einschränken. • Die gleichzeitige Gewährung eines Auslandszuschlags steht der Bewilligung der Polizeizulage nicht entgegen, da unterschiedliche Zwecke und Rechtsgrundlagen bestehen. Die Klage ist erfolgreich; die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Polizeizulage nach Ziffer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B auch über den 12. April 2001 hinaus zu gewähren. Die Bescheide der OFD vom 9. Mai 2001 und 28. Januar 2002 sind rechtswidrig. Der Kläger hat auch während der Abordnung überwiegend vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen, seine organisatorische Zugehörigkeit zur Zollverwaltung blieb bestehen und die interne Positivliste kann den gesetzlichen Anspruch nicht ausschließen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.