Beschluss
12 A 1164/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.
• Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids eines Sozialleistungsträgers steht einem Dritten entgegen, der auf Prozessstandschaft und deren Ausübung verzichtet hat (§ 86 SGB X i.V.m. § 91a BSHG).
• Eine Hilfe nach § 41 SGB VIII muss zeitlich so angelegt sein, dass sie nachhaltig Persönlichkeitsdefizite aufarbeiten und zu eigenverantwortlicher Lebensführung beitragen kann; eine kurzfristige Maßnahme, deren Fortsetzung in einer Folgeunterbringung (z. B. Bundeswehr) nicht zu erwarten ist, ist ungeeignet.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Ungeeignetheit kurzzeitiger Heimerziehung als Hilfe für junge Volljährige • Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids eines Sozialleistungsträgers steht einem Dritten entgegen, der auf Prozessstandschaft und deren Ausübung verzichtet hat (§ 86 SGB X i.V.m. § 91a BSHG). • Eine Hilfe nach § 41 SGB VIII muss zeitlich so angelegt sein, dass sie nachhaltig Persönlichkeitsdefizite aufarbeiten und zu eigenverantwortlicher Lebensführung beitragen kann; eine kurzfristige Maßnahme, deren Fortsetzung in einer Folgeunterbringung (z. B. Bundeswehr) nicht zu erwarten ist, ist ungeeignet. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Gewährung von Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII für einen jungen Volljährigen im S.-Haus als ungeeignet abgelehnt hatte. Der Hilfeempfänger war in das S.-Haus aufgenommen worden und hatte sich zuvor bei der Bundeswehr beworben; der Einzug in die Bundeswehr erfolgte im Januar 2000. Der Beklagte hatte einen Ablehnungsbescheid für Jugendhilfe erlassen, gegen den Widerspruch geführt wurde. Das S.-Haus stellte bereits im Sozialbericht klar, dass die verbleibende Zeit bis zur Einberufung für eine nachhaltige Förderarbeit nicht ausreiche. Der Kläger erbrachte nach der bestandskräftig gewordenen Ablehnung Leistungen gemäß § 72 BSHG und meldete danach Erstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten an. Das Verwaltungsgericht hielt die Maßnahme im S.-Haus für zeitlich ungeeignet, um die erforderlichen langfristigen Ziele der Jugendhilfe zu erreichen. • Zulassungsvorbringen erfüllt nicht § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Es begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zur Ungeeignetheit der Heimerziehung im S.-Haus. • Bestandskraft des Ablehnungsbescheids: Der Kläger hat von der Möglichkeit der Prozessstandschaft nach § 91a BSHG keinen Gebrauch gemacht; daher ist die bestandskräftige Ablehnung dem Kläger entgegenzuhalten (§ 86 SGB X i.V.m. § 91a BSHG). • Systemschutz sozialer Leistungsträger: Es wäre mit der Funktionsfähigkeit des Sozialleistungssystems und der Pflicht zur engen Zusammenarbeit nicht vereinbar, wenn der Kläger trotz bestandskräftiger Ablehnung unmittelbar danach Leistungen gewährt und Erstattungsansprüche geltend macht. • Eignung der Maßnahme: S.-Haus hatte bereits vor Aufnahme und Antragsstellung deutlich gemacht, dass der verbleibende Zeitraum bis zur Einberufung zur Bundeswehr zu kurz sei, um die erforderliche längerfristige Persönlichkeitsförderung zu erreichen. • Zeitliche Daueranforderung an § 41 SGB VIII: Jugendhilfe muss so angelegt sein, dass sie perspektivisch zur Aufarbeitung von Persönlichkeitsdefiziten und zur eigenverantwortlichen Lebensführung beitragen kann; dies war bei der kurzzeitigen Unterbringung vor Einberufung nicht gegeben. • Unterlagen und Verhalten des Hilfeempfängers stützen die Feststellungen: Bewerbung und Einzug bei der Bundeswehr lagen zeitlich vor bzw. während des Heimeintritts; der Hilfeempfänger ließ das Widerspruchsverfahren gegen den Widerspruchsbescheid ruhen, sodass die vorbegangenen Planungen maßgeblich blieben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Begründung liegt darin, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung begründet und die bestandskräftige Ablehnung der Jugendhilfe dem Kläger entgegensteht, weil er die ihm eröffnete Möglichkeit zur Prozessstandschaft nicht genutzt hat. Zudem war die im S.-Haus erfolgte Heimerziehung zeitlich nicht geeignet, die für § 41 SGB VIII erforderliche längerfristige Persönlichkeitsförderung zu leisten, zumal der Hilfeempfänger kurz nach Aufnahme in die Bundeswehr eintrat. Der Beschluss ist unanfechtbar; das erstinstanzliche Urteil wird damit rechtskräftig.