Beschluss
16 A 1536/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer funktionsbezogenen Zuständigkeitsänderung geht die vollständige pflegewohngeldrechtliche Zuständigkeit auf den neuen Träger über; Restzuständigkeiten verbleiben grundsätzlich nicht beim vorherigen Träger.
• Ein Grundstücks- bzw. zeitlicher Entstehungszeitpunkt des Anspruchs verhindert nicht die Verpflichtung des nachfolgend zuständigen Leistungsträgers zur Nachzahlung.
• Zinsansprüche für verspätete Nachzahlungen sind nach §§ 288, 291 BGB in der hier geltend gemachten Höhe begründet.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitswechsel führt zu vollständiger Übernahme pflegewohngeldrechtlicher Verpflichtungen • Bei einer funktionsbezogenen Zuständigkeitsänderung geht die vollständige pflegewohngeldrechtliche Zuständigkeit auf den neuen Träger über; Restzuständigkeiten verbleiben grundsätzlich nicht beim vorherigen Träger. • Ein Grundstücks- bzw. zeitlicher Entstehungszeitpunkt des Anspruchs verhindert nicht die Verpflichtung des nachfolgend zuständigen Leistungsträgers zur Nachzahlung. • Zinsansprüche für verspätete Nachzahlungen sind nach §§ 288, 291 BGB in der hier geltend gemachten Höhe begründet. Der Kläger betreibt eine stationäre Altenpflegeeinrichtung und erhielt seit Mai 1998 für einen Pflegeplatz Pflegewohngeld. Auf Antrag bewilligte der beklagte Träger rückwirkend ab 1.1.1999 einen höheren Pflegewohngeldsatz. Tatsächlich zahlte der Beklagte jedoch weiterhin nur den alten Betrag; es entstand ein Differenzbetrag für 1999 von 692,21 Euro. Der Kläger machte die Nachzahlung geltend; das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrags nebst Zinsen. Der Beklagte wandte ein, zur Zeit der Anspruchsentstehung sei noch ein anderer (beigeladener) Träger zuständig gewesen und bestreitet die Verpflichtung zur Nachzahlung. Der Beigeladene nahm im Berufungsverfahren nicht teil. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen. • Zuständigkeitsübernahme: Mit der zum 1.1.2001 erfolgten gesetzlichen Änderung der Zuständigkeit ist der Beklagte umfassend in die pflegewohngeldrechtliche Pflichtenstellung des bisherigen Trägers eingetreten; spezielle Übergangsregelungen, die Restzuständigkeiten begründen, fehlen. • Funktionsnachfolgeprinzip: Nach der herrschenden Rechtsprechung verbleiben bei Funktionsnachfolge keine nach sachlichen oder zeitlichen Gesichtspunkten umgrenzten Restzuständigkeiten beim abgebenden Träger, sofern keine Übergangsvorschrift etwas anderes bestimmt. • Keine rechtswirksame Pflichtenübernahme durch Dritte: Schriftliche Erklärungen des vorherigen Trägers gegenüber dem Beklagten stellen keine außenwirksame Übernahmepflicht zu Lasten des Beklagten dar und berühren nicht die Rechtsstellung des Klägers. • Anwendung von § 43 Abs.1 SGB I: Selbst bei Annahme der Anwendbarkeit steht dieser Vorschrift der Verpflichtung des Beklagten nicht entgegen; dieser war als zuerst mit dem Antrag befasster Leistungsträger anzusehen. • Zinsen: Die Zusprechung von Zinsen beruht auf §§ 288, 291 BGB; die Höhe ist nicht zu beanstanden. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Die Berufung war gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung einstimmig unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts blieb bestehen. Der Beklagte ist zur Nachzahlung des Differenzbetrags in Höhe von 692,21 Euro für das Jahr 1999 sowie zur Zahlung der verurteilten Zinsen verpflichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.