OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 B 1054/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Ein Antragsteller muss vor dem Oberverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten sein; nach § 67 Abs.1 VwGO sind dies Rechtsanwälte, Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt; in Abgabenangelegenheiten zusätzlich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, nicht jedoch vereidigte Buchprüfer. • Ein vereidigter Buchprüfer ist nicht mit einem Wirtschaftsprüfer gleichzusetzen; § 67 Abs.1 Satz 5 VwGO erlaubt daher nicht die Vertretung durch einen vereidigten Buchprüfer. • Fehlt die erforderliche Vertretung, ist der Antrag unzulässig und daher zurückzuweisen. • Soweit die Sach- und Rechtslage geprüft wurde, kann das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache ebenfalls als unbegründet verwerfen, wenn die Begründungsfrist und die vorgetragenen Gründe geprüft wurden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vertretung durch vereidigten Buchprüfer vor dem OVG • Ein Antragsteller muss vor dem Oberverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten sein; nach § 67 Abs.1 VwGO sind dies Rechtsanwälte, Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt; in Abgabenangelegenheiten zusätzlich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, nicht jedoch vereidigte Buchprüfer. • Ein vereidigter Buchprüfer ist nicht mit einem Wirtschaftsprüfer gleichzusetzen; § 67 Abs.1 Satz 5 VwGO erlaubt daher nicht die Vertretung durch einen vereidigten Buchprüfer. • Fehlt die erforderliche Vertretung, ist der Antrag unzulässig und daher zurückzuweisen. • Soweit die Sach- und Rechtslage geprüft wurde, kann das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache ebenfalls als unbegründet verwerfen, wenn die Begründungsfrist und die vorgetragenen Gründe geprüft wurden. Der Antragsteller legte vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde ein; sein Bevollmächtigter war ein vereidigter Buchprüfer. Streitgegenstand war vorläufiger Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt und der Frage des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nach Fristablauf zur Abgabe der Versicherung. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag als erledigt bzw. ohne hinreichende Begründung zurückgewiesen, insbesondere wegen Verstreichen des Termins zur Abgabe der Versicherung. Der Bevollmächtigte machte in der Beschwerde verschiedene Ausführungen, u. a. zur Erteilung eines Abrechnungsbescheids und zur Auslegung des gestellten Antrags. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit der Vertretung und die inhaltliche Begründung der Beschwerde. • Rechtliche Vertretungspflicht: Nach § 67 Abs.1 VwGO müssen Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch Rechtsanwalt oder Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt vertreten sein; in Abgabenangelegenheiten sind nach Satz 5 zusätzlich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Prozessbevollmächtigte zugelassen. • Keine Zulassung des vereidigten Buchprüfers: Die gesetzliche Regelung nennt ausdrücklich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; ein vereidigter Buchprüfer ist gesetzlich nicht gleichgestellt und wird von der Vertretungsbefugnis des § 67 Abs.1 Satz 5 VwGO nicht erfasst. • Unterschied gesetzlicher Regelungen: Die Unterscheidung zwischen Wirtschaftsprüfer und vereidigtem Buchprüfer ergibt sich auch aus der Wirtschaftsprüferordnung und aus dem Umstand, dass die weitergehende Regelung des § 62a FGO, die vereidigte Buchprüfer ausdrücklich erfasste, nicht in § 67 VwGO übernommen wurde. • Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung: Mangels zulässiger Vertretung ist der Antrag unzulässig und die Beschwerde zurückzuweisen. • Prüfung der Begründetheit: Das Gericht stellt ergänzend fest, dass die vorgebrachten inhaltlichen Gründe (z. B. Behauptung eines anderen Streitgegenstandes) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen; die Auslegung des gestellten Antrags durch das Verwaltungsgericht war nachvollziehbar. • Verfahrensrechtliche Fristen und Formalien: Die Beschwerdeunterlagen wurden auf Frist- und Formfragen geprüft; die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 52, 53 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil der Bevollmächtigte des Antragstellers als vereidigter Buchprüfer nicht die im § 67 Abs.1 VwGO vorgesehenen Prozessvertreter (Rechtsanwalt, Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt; in Abgabenangelegenheiten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) ersetzt. Mangels zulässiger Vertretung ist der Antrag unzulässig. In der Sache bestünden zudem keine durchgreifenden Begründungsgründe gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts zum Streitgegenstand; das Gericht bestätigt, dass der Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis verlieren konnte. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 19.265,53 EUR festgesetzt.