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Beschluss

12 A 5102/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die vorgetragenen Tatsachen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. • Vorsatz im Sinne des Betrugs (§ 263 StGB) erfordert die bewusste und gewollte Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums; dies muss substantiiert dargelegt werden. • Allein die Behauptung, Zeitanteile für private Telefonate oder eine Nebentätigkeit seien als Arbeitszeit abgerechnet worden, reicht ohne konkrete Indizien für Kenntnis oder Täuschungswillen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt mangels substantiiertem Betrugsvorwurf • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die vorgetragenen Tatsachen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. • Vorsatz im Sinne des Betrugs (§ 263 StGB) erfordert die bewusste und gewollte Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums; dies muss substantiiert dargelegt werden. • Allein die Behauptung, Zeitanteile für private Telefonate oder eine Nebentätigkeit seien als Arbeitszeit abgerechnet worden, reicht ohne konkrete Indizien für Kenntnis oder Täuschungswillen nicht aus. Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem das Verwaltungsgericht einen besonderen Zulassungsgrund nach § 18 Abs.1 Satz 2 BErzGG verneinte. Die Klägerin behauptet, der Beigeladene habe Arbeitszeiten vorsätzlich abgerechnet, die auf eine gewerbliche Nebentätigkeit und private Telefonate entfielen, und damit einen Betrug begangen (§ 263 StGB). Streitgegenstand ist, ob aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts folgen und damit die Berufung zuzulassen ist. Der Beigeladene hat angegeben, die Arbeitgeberin habe private Telefonate in gewissem Umfang toleriert; das Verwaltungsgericht hielt die Nebentätigkeit für geringfügig. Es fehlt an konkreten Darstellungen dafür, dass der Beigeladene bewusst und gewollt einen Irrtum bei der Klägerin herbeigeführt oder aufrechterhalten habe. • Zulassungsvoraussetzung: Nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtsanwendung oder Rechtsfrage darzulegen; dies ist hier nicht der Fall. • Vorsatz beim Betrug (§ 263 StGB): Erforderlich ist die bewusste und gewollte Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bei dem Geschädigten; die Zulassungsbegründung enthält keine substantiierten Angaben hierzu. • Nebentätigkeit: Die im Antrag genannten Tatsachen zur gewerblichen Nebentätigkeit sind vom Verwaltungsgericht als geringfügig gewürdigt; das genügt nicht zur Begründung eines besonderen Zulassungsgrundes nach § 18 Abs.1 Satz 2 BErzGG. • Private Telefonate: Zwar bestand ein Verbot, der Beigeladene hat aber geltend gemacht, die Klägerin habe private Telefonate teilweise toleriert; es fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beigeladene in dem Bewusstsein handelte, die Klägerin nehme an, in den abgerechneten Zeiten seien keine privaten Telefonate enthalten. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt nach §§ 47, 52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet. Es fehlen substantiierte Darlegungen dafür, dass der Beigeladene vorsätzlich einen Irrtum bei der Klägerin herbeigeführt oder aufrechterhalten hat, wie es für den Betrugsvorsatz (§ 263 StGB) erforderlich wäre. Die bloße Behauptung, Zeitanteile für eine geringfügige Nebentätigkeit oder private Telefonate seien als Arbeitszeit abgerechnet worden, reicht ohne konkrete Indizien nicht aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.