Beschluss
6 B 246/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes bei einer beförderungsbezogenen Auswahlentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die vorgelegten dienstlichen Beurteilungen und das Verfahren in summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für Rechtsfehler ergeben.
• Spiegelungsgespräche unter Beteiligung von Erstbeurteilern und einem Vorgesetzten sind nach den Beurteilungsrichtlinien zulässig, soweit sie unverbindlich bleiben und nicht auf Weisungen des Vorgesetzten zurückgehen.
• Die Festlegung eines abweichenden Beurteilungsstichtags durch das Innenministerium ist im Einzelfall zulässig; eine geringfügige Vorverlegung zur Vereinheitlichung ist nicht willkürlich.
Entscheidungsgründe
Keine Entscheidungsmängel bei Beförderungsauswahl trotz Spiegelungsgesprächen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes bei einer beförderungsbezogenen Auswahlentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die vorgelegten dienstlichen Beurteilungen und das Verfahren in summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für Rechtsfehler ergeben. • Spiegelungsgespräche unter Beteiligung von Erstbeurteilern und einem Vorgesetzten sind nach den Beurteilungsrichtlinien zulässig, soweit sie unverbindlich bleiben und nicht auf Weisungen des Vorgesetzten zurückgehen. • Die Festlegung eines abweichenden Beurteilungsstichtags durch das Innenministerium ist im Einzelfall zulässig; eine geringfügige Vorverlegung zur Vereinheitlichung ist nicht willkürlich. Der Antragsteller ist Polizeikommissar (BesGr. A 9 BBesO) und begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Dienststelle, vier Planstellen der BesGr. A 10 mit anderen Beamten zu besetzen und ihn nicht zu befördern. Maßgeblich für die Auswahl waren die aktuellen Regelbeurteilungen; der Antragsteller erhielt am 16.12.2005 ein Gesamturteil 4 (Hauptmerkmale 4/4/3). Mehrere Mitbewerber wiesen bessere oder gleichartige Gesamturteile mit durchgehend besseren Hauptmerkmalen auf, sodass der Antragsteller im Rang nicht berücksichtigungsfähig war. Er rügt insbesondere unzulässige Einflussnahme bei den sogenannten Spiegelungsgesprächen, die Vorverlegung des Beurteilungsstichtags auf den 1.10.2000, die fehlende Beteiligung der Personalvertretung und die mangelnde Begründung bei wiederholten Endnoten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgewiesen; die Beschwerde richtet sich gegen diese Entscheidung. • Summarische Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler: Die Auswahlentscheidung stützt sich auf die aktuellen Dienstbeurteilungen, in denen der Antragsteller gegenüber anderen Bewerbern nach den Gesamturteilen und Hauptmerkmalen zurücksteht. • Rechtmäßigkeit der Spiegelungsgespräche: Nach den Beurteilungsrichtlinien (BRL) ist der Erstbeurteiler unabhängig; Gespräche zur Angleichung der Beurteilungsmaßstäbe sind zulässig, solange sie unverbindlich sind und nicht auf Weisungen des Vorgesetzten beruhen. • Fehlende Anhaltspunkte für Weisungscharakter: Aus der Beurteilung und dem Hinweis auf Spiegelungsgespräche ergeben sich keine Hinweise, dass der Unterabteilungsleiter die Erstbeurteiler angewiesen oder eine verbindliche Rangfestlegung getroffen hat. • Beurteilungsstichtag und Eingriffsspielraum: Das Innenministerium darf im Einzelfall einen vom Dreijahresrhythmus abweichenden Stichtag festlegen; die leichte Vorverlegung zur Vereinheitlichung ist nicht willkürlich. • Vorbringen unzureichend substantiiert: Rügen zur Zusammensetzung der Vergleichsgruppe, fehlenden Begründung und Beteiligung der Personalvertretung sind im Beschwerdeverfahren nicht so substantiiert dargelegt, dass sie den Anordnungsanspruch begründen würden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Es gibt keine ausreichend dargelegten Rechtsverstöße bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung oder im Verfahren der Spiegelungsgespräche, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden. Die Auswahlentscheidung, die vier Planstellen der BesGr. A 10 mit anderen Bewerbern zu besetzen, war im summarischen Verfahren nicht als rechtsfehlerhaft zu erkennen, weil der Antragsteller nach den maßgeblichen Gesamturteilen und Hauptmerkmalen hinter mehreren Mitbewerbern rangierte. Auch die Einwände gegen Stichtagsfestlegung und Vergleichsgruppenzusammenfassung wurden nicht erfolgreich substantiiert. Daher trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.