Beschluss
12 A 1151/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vorgetragenen Einwendungen die erstinstanzliche Entscheidung nicht ernstlich in Frage stellen (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Eine verfahrensbedingte besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG liegt nur vor, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Einbeziehung bis zur Ausreise erfüllt gewesen wären oder der Antragsteller durch besondere Hindernisse an der Verfolgung des Antrags gehindert war.
• Als Abkömmling im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gilt nicht ein Stiefkind, das nur in jahrelanger häuslicher Gemeinschaft mit einem bezugsberechtigten Stiefelternteil gelebt hat; eine Ausweitung des Kreises der einzubeziehenden Personen bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei nicht ernstlichen Zweifeln; Stiefkinder keine Abkömmlinge i.S.d. §27 BVFG • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vorgetragenen Einwendungen die erstinstanzliche Entscheidung nicht ernstlich in Frage stellen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Eine verfahrensbedingte besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG liegt nur vor, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Einbeziehung bis zur Ausreise erfüllt gewesen wären oder der Antragsteller durch besondere Hindernisse an der Verfolgung des Antrags gehindert war. • Als Abkömmling im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gilt nicht ein Stiefkind, das nur in jahrelanger häuslicher Gemeinschaft mit einem bezugsberechtigten Stiefelternteil gelebt hat; eine Ausweitung des Kreises der einzubeziehenden Personen bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, in dem die Einbeziehung nach § 27 BVFG abgelehnt worden war. Streitgegenstand war, ob bei der Klägerin eine verfahrensbedingte besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt und ob die Voraussetzungen der Einbeziehung, insbesondere die Abkömmlingseigenschaft, gegeben sind. Die Klägerin rügte die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts und machte geltend, eine Einbeziehung bis zur Ausreise der Bezugsperson sei möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Abkömmlingseigenschaft bei Adoption nicht bejaht und auf ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Stiefkinder, die lediglich in jahrelanger häuslicher Gemeinschaft lebten, nicht als Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG gelten. Die Klägerin legte keine schlüssigen Umstände dar, die diese Bewertung ernstlich in Zweifel ziehen könnten. Es wurde zudem bestritten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen durch die behauptete Härte ersetzt werden könnten. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfüllt nicht die Anforderungen des § 124 Abs. 2 VwGO, weil die aufgezeigten Einwendungen das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage stellen. • Eine besondere verfahrensbedingte Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung bis zur Ausreise vorgelegen hätten oder der Antragsteller durch besondere Hindernisse an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war; beides ist hier nicht dargetan. • Die für die Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderliche Abkömmlingseigenschaft kann hier durch Adoption nicht festgestellt werden; die Klägerin hat demgegenüber keine durchgreifenden Gründe vorgebracht. • Die gesetzliche Systematik von § 27 Abs. 1 und 2 BVFG verbietet, die generellen rechtlichen Voraussetzungen der Einbeziehung (z.B. Abkömmlingseigenschaft) mit der für eine nachträgliche Einbeziehung erforderlichen besonderen Härte gleichzusetzen. • Die Frage, ob Stiefkinder, die in jahrelanger häuslicher Gemeinschaft mit einem bezugsberechtigten Stiefelternteil lebten, als Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG anzusehen sind, ist durch ständige Rechtsprechung verneint; ein weitergehender Klärungsbedarf besteht nicht. • Eine Ausweitung des Kreises der einzubeziehenden Personen, etwa auf Mitglieder langjähriger Lebensgemeinschaften, liegt nicht in der gerichtlichen Zuständigkeit, sondern beim Gesetzgeber. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und kann die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattet verlangen. Das Gericht befand, die vorgetragenen Einwendungen legen nicht hinreichend dar, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung nach § 27 BVFG bis zur Ausreise erfüllt gewesen wären oder eine verfahrensbedingte besondere Härte vorlag. Insbesondere wurde die erforderliche Abkömmlingseigenschaft nicht festgestellt und die Behauptung, Stiefkinder seien insoweit gleichzustellen, wurde von der ständigen Rechtsprechung zurückgewiesen. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen; eine gerichtliche Ausweitung des Personenkreises nach § 27 BVFG wird dem Gesetzgeber vorbehalten.