Beschluss
8 A 2622/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein durch Vergleich beendetes Verfahren ist im noch anhängigen Berufungsverfahren einzustellen.
• Ein erstinstanzliches Urteil, das vor Abschluss eines Vergleichs erging, wird insoweit wirkungslos.
• Die Kostenverteilung folgt dem Vergleichsinhalt; das Gericht kann im Übrigen die Prozesskosten nach den Vorschriften der VwGO verteilen.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Berufungsverfahrens nach Vergleich; erstinstanzliches Urteil insoweit wirkungslos • Ein durch Vergleich beendetes Verfahren ist im noch anhängigen Berufungsverfahren einzustellen. • Ein erstinstanzliches Urteil, das vor Abschluss eines Vergleichs erging, wird insoweit wirkungslos. • Die Kostenverteilung folgt dem Vergleichsinhalt; das Gericht kann im Übrigen die Prozesskosten nach den Vorschriften der VwGO verteilen. Die Parteien haben in einem Verwaltungsrechtsstreit einen Vergleich geschlossen, nachdem beim Verwaltungsgericht Köln eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor ein Urteil erlassen, das jedoch nicht den späteren Vergleich widersprach, sondern durch den Vergleich teilweise gegenstandslos wurde. In der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht war das Verfahren noch anhängig, als der Vergleich wirksam wurde. Streitgegenstand war die Weiterführung des Verfahrens in der Berufung und die Frage der Kosten- und Streitwertfestsetzung. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte, welche Wirkungen der Vergleich auf das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsverfahren hat. Es traf Entscheidungen zur Einstellung des Verfahrens, zur Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils insoweit sowie zur Verteilung der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten. Außerdem setzte das Gericht die Streitwerte für das Zulassungs- und das Berufungsverfahren fest. • Ein durch Vergleich beendetes Verfahren ist in der weitergehenden Berufungsinstanz einzustellen, soweit kein weiterer Verfahrensfortgang erforderlich ist. • Nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird ein erstinstanzliches Urteil insoweit wirkungslos, als der zugrunde liegende Streit durch Vergleich erledigt wurde. • Die Kostenentscheidung folgt den §§ 154 Abs. 1 und 2, 160 Sätze 1 und 2 VwGO; das Gericht hat die im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren entstandenen Kosten auf die Parteien verteilt, wobei die Beklagte anteilig zu beteiligen ist. • Der Streitwert ist nach den anzuwendenden Vorschriften des Gerichts- und Kostenrechts festzusetzen; das Gericht bestimmte 10.000 EUR für das Zulassungsverfahren und 5.000 EUR für das Berufungsverfahren. • Der Beschluss über die Einstellung und die Kostenfestsetzung ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. den maßgeblichen Bestimmungen des GKG. Das Oberverwaltungsgericht hat das im Berufungsverfahren noch anhängige Verfahren wegen eines zuvor geschlossenen Vergleichs eingestellt. Das vor dem Verwaltungsgericht ergangene Urteil ist insoweit wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Kosten wurde die Beklagte anteilig belastet: im erstinstanzlichen Verfahren mit 1/4 der Gerichtskosten und der Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten, im Berufungsverfahren mit der Hälfte der Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten; die restlichen Kosten trägt der Kläger. Die Streitwerte wurden auf 10.000 EUR (Zulassungsverfahren) und 5.000 EUR (Berufungsverfahren) festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.