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Beschluss

10 B 2158/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbefolien, die innen auf Fensterscheiben angebracht sind und den Blick auf Auslagen verhindern, sind Werbeanlagen im Sinne von §13 Abs.1 BauO NRW und nicht Auslagen oder Dekorationen nach §13 Abs.6 Nr.3 BauO NRW. • Solche Werbefolien können baugenehmigungspflichtig sein, wenn sie Größe und Anbringungsort nicht unter die Freistellungstatbestände des §65 Abs.1 BauO NRW fallen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung ist zulässig, wenn die Anlagen formell illegal sind und keine offensichtliche Baugenehmigungsfähigkeit besteht. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung kann auf eine materielle Prüfung verzichtet werden, wenn die Anlagen ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz beseitigt und ggf. nach Genehmigung unschwer wiedererrichtet werden können. • Ein behaupteter wirtschaftlicher Schaden durch Entfernung von Klebefolien ist nur dann erheblich, wenn der Substanzwert der Anlagen nicht geringfügig ist; kurzlebige, austauschbare Folien begründen dies regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Innen aufgeklebte Werbefolien an Schaufenstern als baugenehmigungspflichtige Werbeanlagen • Werbefolien, die innen auf Fensterscheiben angebracht sind und den Blick auf Auslagen verhindern, sind Werbeanlagen im Sinne von §13 Abs.1 BauO NRW und nicht Auslagen oder Dekorationen nach §13 Abs.6 Nr.3 BauO NRW. • Solche Werbefolien können baugenehmigungspflichtig sein, wenn sie Größe und Anbringungsort nicht unter die Freistellungstatbestände des §65 Abs.1 BauO NRW fallen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung ist zulässig, wenn die Anlagen formell illegal sind und keine offensichtliche Baugenehmigungsfähigkeit besteht. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung kann auf eine materielle Prüfung verzichtet werden, wenn die Anlagen ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz beseitigt und ggf. nach Genehmigung unschwer wiedererrichtet werden können. • Ein behaupteter wirtschaftlicher Schaden durch Entfernung von Klebefolien ist nur dann erheblich, wenn der Substanzwert der Anlagen nicht geringfügig ist; kurzlebige, austauschbare Folien begründen dies regelmäßig nicht. Der Antragsteller betreibt Wettannahmestellen und hatte an Schaufenstern und Eingangstüren seines Geschäfts innen aufgeklebte Werbefolien mit dem Schriftzug "TopSportWetten.com" angebracht. Der Antragsgegner verfügte mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung die Beseitigung dieser Werbefolien an fünf Schaufenstern und zwei Türen. Der Antragsteller beseitigte vor dem Verfahren eines der beiden Geschäftslokale und entfernte dort die Folien; es besteht damit teilweise Beseitigungswirkung. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung und die Frage, ob die Folien dem Anwendungsbereich der BauO NRW unterfallen und baugenehmigungspflichtig sind. Der Antragsteller rügte fehlende Adressierung, behauptete wirtschaftlichen Schaden durch Entfernung und berief sich darauf, es handele sich nicht um bauliche Anlagen. Das Verwaltungsgericht hatte die Verfügung bestätigt; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und hielt die Maßnahme für rechtmäßig. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; insoweit, als die Folien bereits in einem Lokal entfernt wurden, fehlt jedoch Rechtsschutzbedürfnis gegen diesen Teil der Verfügung. • Adressierung und Zustellung: Die Verfügung war zutreffend an den Antragsteller gerichtet und hat den Adressaten erreicht; die verwendete Firmenbezeichnung im Bescheid ist unschädlich. • Qualifikation als Werbeanlage: Die innen aufgekleckten Folien sind keine bloßen Auslagen oder Dekorationen (§13 Abs.6 Nr.3 BauO NRW), weil sie an die Scheiben angebracht sind und den Blick auf Auslagen verstellen; somit sind sie "andere Anlagen und Einrichtungen" im Sinne des §1 Abs.1 Satz2 i.V.m. §13 Abs.1 BauO NRW. • Genehmigungspflicht: Nach §63 Abs.1 BauO NRW bedürfen derartige Anlagen einer Baugenehmigung, da sie nicht unter die Freistellungstatbestände des §65 Abs.1 fallen; eine offensichtliche Baugenehmigungsfähigkeit ist nicht gegeben. • Materielle Prüfung entbehrlich: Bei einfach zu entfernenden Anlagen ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz braucht die materielle Illegalität nicht geprüft zu werden; die Folien lassen sich entfernen, ohne in die Fensterbau-substanz einzugreifen. • Schadenserwägung: Der behauptete wirtschaftliche Schaden durch Zerstörung der Folien ist nicht substantiiert und bei mehreren kurzlebigen, austauschbaren Flächen als geringfügig einzustufen. • Ermessen: Keine Erkennbarkeit eines Ermessensfehlers; Hinweis auf zahlreiche gleichartige Werbestandorte rechtfertigt keine willkürliche Inanspruchnahme des Antragstellers. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen. Die Ordnungsverfügung zur Beseitigung der innen aufgeklebten Werbefolien ist rechtmäßig, weil es sich um Werbeanlagen im Sinne der BauO NRW handelt, die keiner Freistellung unterfallen und somit baugenehmigungspflichtig sind. Eine materielle Prüfung der Illegalität war nicht erforderlich, da die Folien ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz entfernt werden können und der geltend gemachte wirtschaftliche Schaden nicht substantiiert nachgewiesen wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert beträgt 2.000 Euro.