OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 4376/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn die begehrte rechtsgestaltende Entscheidung bereits durch rechtskräftige Feststellungen ausgeschlossen ist. • Bauvorlageberechtigung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 BauO NRW setzt Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen voraus. • Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau gemäß § 38 Abs. 1 Buchst. a) BauKaG NRW erfordert Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure; eine rechtskräftige Löschung schließt die Mitgliedschaft und damit die Bauvorlageberechtigung aus.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlender Bauvorlageberechtigung • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn die begehrte rechtsgestaltende Entscheidung bereits durch rechtskräftige Feststellungen ausgeschlossen ist. • Bauvorlageberechtigung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 BauO NRW setzt Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen voraus. • Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau gemäß § 38 Abs. 1 Buchst. a) BauKaG NRW erfordert Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure; eine rechtskräftige Löschung schließt die Mitgliedschaft und damit die Bauvorlageberechtigung aus. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über die Bauvorlageberechtigung zu erteilen. Zwischen den Parteien bestand Streit über die Mitgliedschaft des Klägers in der Ingenieurkammer-Bau und seine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure. In einem früheren Verfahren (1 K 1111/04) wurde die Löschung des Klägers aus dieser Liste rechtskräftig festgestellt. Die Frage der (freiwilligen oder pflichtigen) Mitgliedschaft war entscheidungserheblich für die Bauvorlageberechtigung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 BauO NRW. Der Kläger ist nicht freiwillig der Kammer beigetreten, sodass nur eine Pflichtmitgliedschaft in Betracht kam. Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest, dass die begehrte Bescheinigung nicht erteilt werden kann. • Zulassungsantrag erfolglos, weil die Voraussetzung für das begehrte Rechtshandeln (Bauvorlageberechtigung) bereits ausgeschlossen ist. • Rechtliche Grundlage: § 70 Abs. 3 Nr. 2 BauO NRW verlangt Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer der Fachrichtung Bauingenieurwesen zur Bauvorlageberechtigung. • Nach § 38 Abs. 1 Buchst. a) BauKaG NRW ist Pflichtmitglied der Ingenieurkammer, wer in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist; der Kläger ist aus dieser Liste gelöscht, wie das frühere, inzwischen rechtskräftige Urteil feststellt. • Ob die Löschung der Mitgliedschaft bereits vollzogen ist oder noch bevorsteht, ist unerheblich: Im zweiten Fall greift der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, weil der Kläger eine Bescheinigung verlangen würde, die er bald zurückgewähren müsste. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag des Klägers wird abgelehnt; die Zulassung der Berufung ist nicht gegeben, weil dem Kläger die Bauvorlageberechtigung fehlt. Hintergrund ist die rechtskräftige Feststellung der Löschung des Klägers aus der Liste der Beratenden Ingenieure, wodurch eine erforderliche Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau entfällt. Eine etwa noch bevorstehende Löschung würde zudem zur Unzulässigkeit wegen missbräuchlicher Rechtsausübung führen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.