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Beschluss

8 A 2345/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verwaltungsvorschriften, die das Ermessen lenken, binden die Behörde nicht abschließend gegenüber atypischen Einzelfällen. • Behördliche Ermessensausübung erfordert im Einzelfall eine wertende Abwägung und gegebenenfalls Einholung fachärztlicher Erkenntnisse. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Ermessen: Verwaltungsvorschriften binden nicht abschließend bei atypischen Einzelfällen • Verwaltungsvorschriften, die das Ermessen lenken, binden die Behörde nicht abschließend gegenüber atypischen Einzelfällen. • Behördliche Ermessensausübung erfordert im Einzelfall eine wertende Abwägung und gegebenenfalls Einholung fachärztlicher Erkenntnisse. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Der Kläger, schwer geistig behindert sowie hör- und sprachgestört, beantragte bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Nr.11 StVO (Parkerleichterung). Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Versorgungsamt habe das Merkzeichen "aG" nicht festgestellt und die Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO bestimme abschließend den Berechtigtenkreis. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Behörde zu erneuter Entscheidung unter Beachtung des Ermessens. Der Beklagte beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. • Die Zulassung der Berufung ist nach § 124 Abs.2 VwGO zu versagen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. • Verwaltungsvorschriften dürfen das behördliche Ermessen lenken und binden, sie können aber nicht in jedem Fall abschließend sein; sie dienen der abstrakten Wahrnehmung des Ermessens und bieten eine Orientierung für die Einzelfallentscheidung. • Die Behörde hat hier fehlinterpretiert, dass sie in atypischen Fällen strikt an die Verwaltungsvorschrift gebunden sei; dadurch unterließ sie eine gebotene Einzelfallwürdig- ung, ob der Kläger aus anderen Gründen einer privilegierten Gruppe gleichzustellen ist. • Eine rechtmäßige Ermessensausübung verlangt, die Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall zu vergleichen und gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten einzuholen, insbesondere um Gefährdungen durch Desorientierung des Klägers im Straßenverkehr zu bewerten. • Weist die ursprüngliche Entscheidung Ermangelung fachlicher Erkenntnisse auf, ist die Behörde verpflichtet, diese Erkenntnisse nachzuholen und das Ermessen unter Berücksichtigung des Zwecks der Ermächtigung (§ 46 StVO) sowie der Grundsätze des § 40 VwVfG neu auszuüben. • Die Sache hat keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO; daher war die Zulassung der Berufung zu versagen. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2005 wurde abgelehnt. Die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dass die Behörde ihr Ermessen im Hinblick auf atypische Einzelfälle nicht durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften vollständig versagen darf. Die Behörde hat die Sache neu und ermessensfehlerfrei zu bescheiden; hierzu gehört gegebenenfalls die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Gefährdung durch die psychische Verfassung des Klägers. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.