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Beschluss

19 A 4789/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn die erstinstanzliche Entscheidung mehrere selbstständig tragende Gründe hat und nicht für jeden Zulassungsgründe vorgetragen werden. • Schüler sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Geeignetheit zur Erfüllung schulischer Aufgaben zu prüfen; mangelnde Eignung von Schulmitteln kann nur geltend gemacht werden, wenn die Schule ihre Fürsorgepflicht verletzt hat. • Fürsorgepflichten der Schule verpflichten zu Hilfestellungen nur insoweit, als ohne sie der Schüler unter den konkreten Umständen das Bildungsziel gefährdet wäre.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht des Schülers und keine Verletzung der Fürsorgepflicht der Schule • Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn die erstinstanzliche Entscheidung mehrere selbstständig tragende Gründe hat und nicht für jeden Zulassungsgründe vorgetragen werden. • Schüler sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Geeignetheit zur Erfüllung schulischer Aufgaben zu prüfen; mangelnde Eignung von Schulmitteln kann nur geltend gemacht werden, wenn die Schule ihre Fürsorgepflicht verletzt hat. • Fürsorgepflichten der Schule verpflichten zu Hilfestellungen nur insoweit, als ohne sie der Schüler unter den konkreten Umständen das Bildungsziel gefährdet wäre. Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Bewertung einer Projektarbeit angegriffen hatte. Er rügt, die von der Schule bereitgestellten Computer seien zur Anfertigung der Projektarbeit ungeeignet gewesen und die Schule habe ihn nicht ausreichend unterstützt. Die Projektarbeit erstreckte sich über 20 Wochen; der Kläger stellte bis zur 11. Woche einen Teil an Schulcomputern fertig, vollendete diesen Teil anschließend zu Hause an Angehörigencomputern. Die Schule hielt die Klage für unbegründet und führte aus, die Aufgabe diene der Überprüfung des eigenständigen Problemmanagements des Schülers. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe sowie Zulassung der Berufung. Das Gericht lehnte die Anträge ab und setzte den Streitwert auf 5.000 EUR fest. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen und für jeden selbstständig tragenden Ablehnungsgrund ein Zulassungsgrund darzulegen wäre (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Der Kläger verletzte seine Mitwirkungspflicht nach der einschlägigen Schulordnung (§ 3 Abs.4 ASchO), weil es grundsätzlich seine Aufgabe war, die Eignung der Schulcomputer zu prüfen und rechtzeitig Lösungswege zu suchen. • Eine Ausnahme zugunsten des Klägers käme nur in Betracht, wenn die Schule ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte; solche Fürsorgepflichten begründen Hilfestellungen, wenn ohne sie das Bildungsziel gefährdet wäre. • Hier war Zweck der Projektarbeit gerade, das selbstständige Problemmanagement des Schülers zu prüfen; daher bestand keine unbeschränkte Verpflichtung der Schule zu Hinweisen oder dem Bereitstellen alternativer Lösungen. • Der Kläger begann ab der 11. Projektwoche eigenständig, den ersten Teil zu Hause fertigzustellen, sodass nicht ersichtlich ist, dass die verbleibende Zeit nicht zur Fertigstellung ausgereicht hätte oder ein erheblicher Gehörsverstoß vorläge. • Mangels substantiierten Vortrags zu einer Fürsorgepflichtverletzung und mangels Erfolgsaussichten ist der Antrag auf Zulassung und Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs.2 GKG. Die Anträge des Klägers werden abgelehnt; er trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Zulassung der Berufung wurde nicht erteilt, weil die erstinstanzliche Entscheidung mehrere selbständig tragende Gründe enthält und für die als Zulassungsgründe geltend gemachten Punkte keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen wurden. Der Kläger konnte sich nicht auf die angebliche Ungeeignetheit der Schulcomputer berufen, weil er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und die Schule keine klare Fürsorgepflichtverletzung begangen hat. Ein beachtlicher Gehörsverstoß liegt nicht vor, weil selbst bei Berücksichtigung des Vortrags keine andere, für den Kläger günstigere Entscheidung zu erwarten wäre.