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Beschluss

19 E 1466/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte öffentlich-rechtliche Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Schülerfahrkosten werden nur übernommen, wenn die besuchte Schule als nächstgelegene i.S.d. SchfkVO anzusehen ist; bei Besuch einer anderen Grundschule ist grundsätzlich die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW erforderlich. • Ein Anspruch auf Zahlung von Schülerfahrkosten kann nicht aus einem hypothetischen, eventuell bei pflichtwidrigem Verwaltungshandeln erteilten Genehmigungsbescheid abgeleitet werden; für daraus resultierende Geldansprüche ist der Weg der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) zum Zivilgericht zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe für Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten • Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte öffentlich-rechtliche Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Schülerfahrkosten werden nur übernommen, wenn die besuchte Schule als nächstgelegene i.S.d. SchfkVO anzusehen ist; bei Besuch einer anderen Grundschule ist grundsätzlich die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW erforderlich. • Ein Anspruch auf Zahlung von Schülerfahrkosten kann nicht aus einem hypothetischen, eventuell bei pflichtwidrigem Verwaltungshandeln erteilten Genehmigungsbescheid abgeleitet werden; für daraus resultierende Geldansprüche ist der Weg der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) zum Zivilgericht zu verfolgen. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Schulträger (Beklagten) zur Übernahme von Schülerfahrkosten für ihren Sohn für den Zeitraum Februar bis Juli 2004. Nach einem Umzug besuchte der Sohn weiterhin eine Grundschule außerhalb seines Schulbezirks. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, weil die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Schulfinanzgesetzes und der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) nicht vorlägen. Die Klägerin behauptet, ein Antrag auf Genehmigung nach § 6 Abs. 3 SchpflG NRW sei gestellt worden und die Schulbehörde habe nicht entschieden; sie rügt zudem eine Gleichheitsverletzung aus Art. 3 GG. Die Klägerin macht geltend, ein Schulwechsel würde dem Kindeswohl schaden und verweist auf mögliche Pflichtverletzungen des Beklagten oder der Schule bei der Durchsetzung der Genehmigung. Sie beantragt Zahlung der geltend gemachten Fahrtkosten bzw. Ersatz in Geld. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab; die Beschwerde richtete sich gegen diese Ablehnung. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Keine Aussicht auf Erfolg des materiellen Anspruchs: Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1 Abs.3, 2, 7 Schulfinanzgesetz i.V.m. §§ 2 Abs.1, 5, 7, 9 SchfkVO sind nicht erfüllt; für Grundschüler bestimmt § 9 Abs.1 SchfkVO abschließend, welche Schule als nächstgelegene gilt. Ohne Genehmigung nach § 6 Abs.3 SchpflG NRW liegt die besuchte Schule nicht als nächstgelegene im Sinne der SchfkVO vor. • Art. 3 GG-Bedenken unbegründet: Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG liegt nicht vor, weil schulorganisatorische Gründe im Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs.3 SchpflG NRW berücksichtigt werden können; die Genehmigung führt dazu, dass die besuchte Schule als nächstgelegene i.S.d. § 9 Abs.1 d) SchfkVO gilt. • Prüfung besonderer Gründe: Besondere Gründe i.S.d. § 6 Abs.3 SchpflG NRW können bestehen, wenn ein Schulwechsel dem Kindeswohl oder der angemessenen Förderung schadet; dies ist einzelfallabhängig und erfordert Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an Schulbezirken. • Folgenbeseitigungsanspruch nicht gegeben: Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zur Herstellung eines hypothetischen rechtmäßigen Zustands (Erteilung der Genehmigung) kommt nicht in Betracht, da kein hoheitlicher Eingriff gesetzt und fortdauernd ist sowie der Sohn die Schule nicht mehr besucht. • Amtshaftungsanspruch und Rechtsweg: Für einen Zahlungsanspruch wegen pflichtwidrigen Unterlassens bleibt gegebenenfalls § 839 BGB/Art. 34 GG (Amtshaftung), allerdings ist dafür der Rechtsweg zum Zivilgericht gegeben; das Verwaltungsgericht darf über solche Geldansprüche nicht entscheiden, sodass auch Prozesskostenhilfe im Verwaltungsrechtsweg hierfür nicht Aussicht auf Erfolg bietet. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war die Prozesskostenhilfe für beide Klageanträge zu versagen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin erhält keine Prozesskostenhilfe, weil die geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Übernahme der Schülerfahrkosten nach den einschlägigen Vorschriften (SchulfG NRW/SchpflG NRW, SchfkVO) voraussichtlich keinen Erfolg haben. Ein möglicher Amtspflichtverstoß des Beklagten könnte allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG führen, dessen Entscheidung jedoch den Zivilgerichten vorbehalten ist. Daher ist die vorgesehene Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgericht nicht erfolgversprechend; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.