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Beschluss

12 E 1560/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlung bewilligt werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Bei Streit über den Beginn des Getrenntlebens ist die Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. • Für die Annahme, dass ein Kind ausschließlich bei einem Elternteil lebt (§ 17 Abs.1 Satz 2 GTK), ist auf den tatsächlichen Lebensschwerpunkt des Kindes abzustellen; Besuche oder Kontakte mit dem anderen Elternteil schließen dies nicht zwingend aus.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei streitigem Trennungszeitpunkt und Maßstab für "ausschließliches" Zusammenleben von Kindern • Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlung bewilligt werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Bei Streit über den Beginn des Getrenntlebens ist die Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. • Für die Annahme, dass ein Kind ausschließlich bei einem Elternteil lebt (§ 17 Abs.1 Satz 2 GTK), ist auf den tatsächlichen Lebensschwerpunkt des Kindes abzustellen; Besuche oder Kontakte mit dem anderen Elternteil schließen dies nicht zwingend aus. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren gegen einen Beitragsbescheid (Zeitraum Sept. 2003 bis Jan. 2004). Streitpunkt ist, seit wann die Klägerin und ihr Ehemann getrennt lebten; die Behörde vermerkte Januar 2004, die Klägerin gab jedoch an, seit Mitte Januar 2003 getrennt zu leben. Weiter strittig ist, ob die Kinder ausschließlich mit einem Elternteil zusammenlebten i.S.d. § 17 Abs.1 Satz 2 GTK, was für die Beitragspflicht entscheidend sein kann. Die Kammer prüfte vorläufig die Erfolgsaussichten der Klage und die rechtliche Bedeutung des tatsächlichen Zusammenlebens und der Lebensführung der Kinder. • Die Beschwerde ist begründet, weil die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Es besteht Unsicherheit über den maßgeblichen Zeitpunkt des Getrenntlebens; die Angaben der Klägerin (Mitte Januar 2003) stehen im Widerspruch zu einem handschriftlichen Vermerk der Behörde (Januar 2004), daher ist diese Tatsachenfrage dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. • Bei der Frage, ob Kinder nur bei einem Elternteil leben (§ 17 Abs.1 Satz 2 GTK), ist auf den tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensführung des Kindes abzustellen; gelegentliche Besuche, Telefonate oder Kontakte mit dem anderen Elternteil stehen nicht automatisch einem ausschließlichen Zusammenleben entgegen. • Ausschließliches Zusammenleben ist nach vorläufiger Betrachtung nur anzunehmen, wenn die Kinder ausschließlich bei einem Elternteil wohnen, ausschließlich von diesem versorgt, betreut und erzogen werden; wenn der andere Elternteil in relevanten Teilbereichen signifikant beiträgt, entfällt die Ausschließlichkeit. • Die Kosten- und Entscheidungsgrundlage stützt sich auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs.1 VwGO. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin L. beigeordnet. Das Gericht hat die Erfolgsaussichten der Klage als zumindest offen bewertet, weil maßgebliche Tatsachen (insbesondere der Beginn des Getrenntlebens und der tatsächliche Lebensschwerpunkt der Kinder) ungeklärt sind und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Aufgrund dieser vorläufigen Prüfung rechtfertigt sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe; das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.