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Beschluss

6 A 1777/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt werden. • Zur Erforderlichkeit weiterer beweiserheblicher Ermittlungen muss die beantragende Partei konkrete Anhaltspunkte nennen, die Zweifel an erstinstanzlichen Feststellungen begründen. • Für die Annahme grober Fahrlässigkeit sind sowohl objektive schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzungen als auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares, das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes Fehlverhalten erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden Zulassungsgründen und kein grobes Verschulden des Wegerechtsfahrers • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt werden. • Zur Erforderlichkeit weiterer beweiserheblicher Ermittlungen muss die beantragende Partei konkrete Anhaltspunkte nennen, die Zweifel an erstinstanzlichen Feststellungen begründen. • Für die Annahme grober Fahrlässigkeit sind sowohl objektive schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzungen als auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares, das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes Fehlverhalten erforderlich. Der Kläger, geführt als Fahrer eines Dienstkraftfahrzeugs mit Blaulicht und Martinshorn, fuhr in eine Kreuzung und kollidierte mit einem querenden Pkw. Das Land forderte Schadensersatz wegen Dienstpflichtverletzung und hielt insbesondere grobe Fahrlässigkeit des Klägers für gegeben. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, stellte fest, dass der Kläger zwar sorgfaltswidrig bei roter Ampel in die Kreuzung fuhr, jedoch mit deutlich verminderter Geschwindigkeit (ca. 20–30 km/h) und unter wahrnehmbaren Sonderzeichen, sodass keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Das beklagte Land beantragte die Zulassung der Berufung u.a. mit dem Vorbringen, es hätten weitere Ermittlungen, insbesondere ein Sachverständigengutachten zur Geschwindigkeitsfeststellung, vorgenommen werden müssen und der Kläger habe sich nicht ausreichend vergewissert, von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden zu sein. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung ab und setzte den Streitwert fest. • Zulassungsmaßstab: Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen im Zulassungsantrag konkret die Gründe dargelegt werden, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen; innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind diese Gründe zu erläutern (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). • Keine weiteren Ermittlungen: Ein Sachverständigengutachten zur Rekonstruktion des Unfallhergangs war nicht erforderlich, weil das beklagte Land keine konkreten Anhaltspunkte (z. B. Bremsspuren, Schadensbild, Kollisionspunkte) benannt hat, die die erstinstanzliche Feststellung zur Durchfahrtsgeschwindigkeit in Frage stellen würden. • Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht hat aus Zeugenvernehmungen und tatsächlichen Umständen gefolgert, dass der Kläger mit deutlich verringerter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist; diese Feststellung ist nicht substantiiert bestritten worden und genügt für die Entscheidung. • Grobe Fahrlässigkeit: Grobe Fahrlässigkeit setzt neben einer objektiven schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung auch ein subjektiv kaum entschuldbares Überschreiten des gewöhnlichen Maßen voraus. Das Verwaltungsgericht hat objektive (Blaulicht, Martinshorn, verringerte Geschwindigkeit, Reaktion des Zeugen) und subjektive Umstände (subjektive Überzeugung des Klägers, angespanntes Einsatzgeschehen) berücksichtigt und deshalb die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit verneint. • Abweichungsrügen: Die bloße Abweichung von Entscheidungen anderer Gerichte außerhalb des Verwaltungsrechtswegs genügt nicht für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; die behauptete Abweichung wurde zudem nicht nachvollziehbar dargelegt. • Kosten und Rechtskraft: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; mit Ablehnung der Zulassung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. Ein Sachverständigengutachten war nicht geboten, weil das Land keine konkreten Hinweise genannt hat, die Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen zur Durchfahrtsgeschwindigkeit begründen könnten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger zwar sorgfaltswidrig, aber nicht grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt stichhaltig, da sowohl objektive als auch subjektive Umstände gegen ein unentschuldbares Fehlverhalten sprechen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig.