Beschluss
12 E 1218/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kläger zu 2.–5. sind mangels Klagebefugnis nicht schutzwürdig, weil eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nur auf ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson erfolgt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F.).
• Ein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klageänderung ist zunächst im erstinstanzlichen Verfahren zu verfolgen.
• Das Oberverwaltungsgericht ist nicht zuständig, in der Beschwerdeinstanz erstmals über erstinstanzlich zu stellende Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Klagebefugnis bei Einbeziehung in Aufnahmebescheid; Einbeziehung nur auf Antrag der Bezugsperson • Kläger zu 2.–5. sind mangels Klagebefugnis nicht schutzwürdig, weil eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nur auf ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson erfolgt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F.). • Ein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klageänderung ist zunächst im erstinstanzlichen Verfahren zu verfolgen. • Das Oberverwaltungsgericht ist nicht zuständig, in der Beschwerdeinstanz erstmals über erstinstanzlich zu stellende Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Mehrere Kläger (Kläger 1 und Kläger 2–5) streiteten um Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG. Das Verwaltungsgericht gewährte Kläger 1 Prozesskostenhilfe, lehnte die Anträge der Kläger 2–5 mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Entscheidungsgegenstand war, ob die Kläger 2–5 klagebefugt sind, weil die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid Auswirkungen auf ihre Rechte haben könne. Kläger 1 beantragte zudem eine Klageänderung zugunsten der Einbeziehung der Kläger 2–5 und stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH der Kläger 2–5 richtete sich an das Oberverwaltungsgericht. • Die Ablehnung der PKH für Kläger 2–5 beruht auf der fehlenden Klagebefugnis: Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. erfolgt eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nur auf ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson; deshalb können Dritte durch die Ablehnung nicht in eigenen Rechten verletzt sein. • Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Senate des OVG NRW; die Beschwerdeführer haben dem nicht substantiiert entgegengetreten. • Anträge auf Klageänderung und die dafür begehrte Prozesskostenhilfe sind im erstinstanzlichen Verfahren zu verfolgen; das OVG ist hierfür nicht zuständig, und selbst bei erstinstanzlicher Entscheidung wären die Erfolgsaussichten der Kläger 2–5 wegen fehlender Klagebefugnis nicht gegeben. • Mangels Zuständigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht ist die Beschwerde unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 166 VwGO. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kläger zu 2–5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag vom 4. Oktober 2005 wurde verworfen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass Kläger 2–5 mangels Klagebefugnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, weil eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. nur auf ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson möglich ist. Anträge auf Klageänderung und auf Prozesskostenhilfe sind zunächst im erstinstanzlichen Verfahren zu verfolgen; das Oberverwaltungsgericht hat insoweit keine Zuständigkeit.