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Beschluss

14 B 1716/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vergnügungssteuerbescheid kann anzuordnen sein, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zugrunde gelegten Steuermaßstabs bestehen. • Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete Stückzahlmaßstab für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit kann rechtswidrig sein, wenn vorgelegte Einspielergebnisse eine Überschreitung der vom Bundesverwaltungsgericht noch gebilligten Schwankungsbreite von 50 % nahelegen. • Für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit rechtfertigt die Anwendung des Stückzahlmaßstabs regelmäßig keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da hierfür andere (bundesrechtlich anerkannte) Erwägungen gelten.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Vergnügungssteuer: Zweifel an Stückzahlmaßstab für Gewinnspielgeräte • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vergnügungssteuerbescheid kann anzuordnen sein, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zugrunde gelegten Steuermaßstabs bestehen. • Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete Stückzahlmaßstab für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit kann rechtswidrig sein, wenn vorgelegte Einspielergebnisse eine Überschreitung der vom Bundesverwaltungsgericht noch gebilligten Schwankungsbreite von 50 % nahelegen. • Für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit rechtfertigt die Anwendung des Stückzahlmaßstabs regelmäßig keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da hierfür andere (bundesrechtlich anerkannte) Erwägungen gelten. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Vergnügungssteuerbescheid der Kommune vom 9. März 2005. Der Bescheid setzt Vergnügungssteuern für verschiedene Gerätegruppen fest, insbesondere für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie für Unterhaltungsgeräte und PCs. Die Antragstellerin trägt vor, der in der Satzung verwendete Maßstab der Stückzahl sei für Geldspielgeräte ungeeignet, weil tatsächliche Einspielergebnisse erhebliche Abweichungen aufweisen. Das Verwaltungsgericht lehnte weitgehend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab; die Beschwerde richtet sich gegen diese Entscheidung. Im Beschwerdeverfahren legte die Antragstellerin Zahlen zu Einspielergebnissen vor, die im Rahmen mehrerer Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs begründen sollen. Die Behörde und das Gericht haben die Frage der Gebührenfestsetzung und Kostenverteilung ebenfalls berücksichtigt. • Anordnungsvoraussetzungen: Nach § 146 VwGO ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob ein überwiegender Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache wahrscheinlich ist; hierfür genügen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenbemessung. • Sachliche Prüfung des Maßstabs: Vorgelegte Zahlen zu Einspielergebnissen aus mehreren Verfahren lassen es überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der bei Geldspielgeräten verwendete Stückzahlmaßstab die vom Bundesverwaltungsgericht zugestandene Schwankungsbreite von 50 % überschreiten kann. • Folgerung für Aussetzung: Wegen dieser ernsthaften Zweifel ist es nicht angemessen, dem Aussetzungsbegehren der Antragstellerin zu widersprechen; die aufschiebende Wirkung ist deshalb für die Vergnügungssteuern betreffend Geräte mit Gewinnmöglichkeit anzuordnen. • Abgrenzung zu Unterhaltungsgeräten: Für Unterhaltungsgeräte und PCs ohne Gewinnmöglichkeit gelten andere Erwägungen; das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass bei solchen Geräten der Stückzahlmaßstab verbleiben kann, weshalb die aufschiebende Wirkung diesbezüglich nicht angeordnet wird. • Rechtsprechungsbezug: Die Entscheidung stützt sich auf die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 zu Einspielergebnissen und auf ältere Entscheidungen, die die unterschiedliche Behandlung von Gerätearten tragen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenverteilung folgt § 155 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 9. März 2005 an, soweit der Bescheid Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festsetzt, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier verwendeten Stückzahlmaßstabs bestehen. Soweit der Bescheid Vergnügungssteuern für Unterhaltungsgeräte und PCs ohne Gewinnmöglichkeit festsetzt, wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da für diese Geräte der Stückzahlmaßstab nach bisheriger Rechtsprechung weiterhin anwendbar sein kann. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt. Insgesamt bedeutet dies, dass die Antragstellerin in Bezug auf Gewinnspielgeräte vorläufig geschützt wird, während die Festsetzungen für andere Geräte vorerst rechtskräftig bleiben.