Beschluss
13 B 1332/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Gestattung des Taxibetriebs mit Konzessionsfahrzeugen besteht nicht, wenn weder eine zivilrechtliche Übertragung der Konzessionen noch ein Anspruch auf Genehmigung der Übertragungen glaubhaft gemacht ist.
• Die Zustimmung aller Gesellschafter ist für die Übertragung von aus Taxikonzessionen erwachsenden Rechten und Pflichten erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG).
• Besitzstandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG kommt nur dem Inhaber der Konzession zu; langjährige faktische Betriebsführung eines Gesellschafters begründet diesen Schutz nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsanspruch bei fehlender zivilrechtlicher Übertragung von Taxikonzessionen • Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Gestattung des Taxibetriebs mit Konzessionsfahrzeugen besteht nicht, wenn weder eine zivilrechtliche Übertragung der Konzessionen noch ein Anspruch auf Genehmigung der Übertragungen glaubhaft gemacht ist. • Die Zustimmung aller Gesellschafter ist für die Übertragung von aus Taxikonzessionen erwachsenden Rechten und Pflichten erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). • Besitzstandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG kommt nur dem Inhaber der Konzession zu; langjährige faktische Betriebsführung eines Gesellschafters begründet diesen Schutz nicht automatisch. Die Antragstellerin begehrte in einem Eilverfahren, dass ihr das Straßenverkehrsamt vorläufig gestattet, vier Taxen auf ihren Namen über den 30.06.2005 hinaus zu betreiben, bis ein Monat nach Entscheidung über ihren Widerspruch wegen versagter Konzessionsverlängerung. Die Konzessionen waren auf eine GbR ausgestellt, an der die Antragstellerin und ihr früherer Ehemann beteiligt waren. Die Antragstellerin behauptete, die GbR habe das Unternehmen faktisch früh an sie übertragen und die Konzessionen seien de facto auf sie übergegangen; der Mitgesellschafter widersprach einer formellen Übertragung. Es liegen zivilrechtliche Urteile und Aufforderungen aus 2004 vor, die das Fortbestehen der GbR nahelegen. Das Straßenverkehrsamt verweigerte eine Übertragungs genehmigung mangels Zustimmung des früheren Ehemannes. Die Antragstellerin berief sich ergänzend auf Besitzstandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG und weitere Normen (§§ 15, 2 PBefG). • Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Genehmigung der Übertragung der Konzessionen; es ist ersichtlich, dass keine formelle zivilrechtliche Übertragung von der GbR auf die Antragstellerin erfolgt ist. • Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG bedarf die Übertragung der aus Taxikonzessionen erwachsenden Rechte und Pflichten der Zustimmung aller Gesellschafter. Die behauptete innengesellschaftliche Regelung zur Geschäftsführung berührt nicht die außenrechtliche Zustimmungserfordernis. • Tatsächliche alleinige Betriebsführung durch einen Gesellschafter begründet keinen automatischen Besitzstandsschutz; § 13 Abs. 3 PBefG schützt den rechtlich Inhaber der Konzession, nicht jeden beteiligten Gesellschafter. • Die vorgelegten zivilrechtlichen Urteile und das Verhalten der Antragstellerin bis Ende 2004 sprechen gegen eine bereits erfolgte Übertragung; der Mitgesellschafter hat eine Zustimmung bei Vorstellung im Amt ausdrücklich verweigert. • Eine teleologische Reduktion von § 2 Abs. 3 PBefG kommt nicht mehr in Betracht, weil bereits die zivilrechtliche Übertragungsgrundlage fehlt; auf denkbare wettbewerbs- oder ordnungspolitische Erwägungen kommt es daher nicht an. • Mangels Anordnungsanspruch sind auch Begehren nach §§ 15, 13 Abs. 3 PBefG unbegründet, weil die Antragstellerin nicht als Altunternehmerin im Sinne des Besitzstandsschutzes anzusehen ist. • Die Beschwerde ist somit unbegründet; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Gestattung des Betriebs der vier Taxen auf ihren Namen, weil keine zivilrechtliche Übertragung der Konzessionen von der GbR auf die Antragstellerin nachgewiesen ist und daher auch kein Anspruch auf Genehmigung der Übertragungen besteht. Die fehlende Zustimmung des früheren Ehemannes als Mitgesellschafter verhindert die Genehmigungsübertragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG. Besitzstandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG kommt der Antragstellerin nicht zu, da die Konzessionen rechtlich der GbR zuzuordnen sind.