OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 B 1228/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

8mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Vergnügungssteuerbescheide kann bei summarischer Prüfung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. • Die Gemeinde kann Vergnügungssteuer für Diskotheken entweder als am Eintrittspreis orientierte Kartensteuer oder alternativ als pauschale an die Raumgröße anknüpfende Steuer erheben. • Die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen bemisst sich nach der Teilnahme an der Veranstaltung und nicht nach dem Umsatz oder dem individuellen Tanzverhalten der Gäste.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Vergnügungssteuer nur bei ernstlichen Zweifeln • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Vergnügungssteuerbescheide kann bei summarischer Prüfung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. • Die Gemeinde kann Vergnügungssteuer für Diskotheken entweder als am Eintrittspreis orientierte Kartensteuer oder alternativ als pauschale an die Raumgröße anknüpfende Steuer erheben. • Die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen bemisst sich nach der Teilnahme an der Veranstaltung und nicht nach dem Umsatz oder dem individuellen Tanzverhalten der Gäste. Die Antragstellerin, Betreiberin einer Diskothek, wehrte sich gegen Vergnügungssteuerbescheide der Gemeinde vom 21. Januar 2005, die als pauschale Steuer für Tanzveranstaltungen festgesetzt wurden. Sie begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung ab und stellte in der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide fest. Die Antragstellerin berief sich darauf, neuere BVerwG-Entscheidungen verlangten eine am Verbrauch orientierte Besteuerung und wies auf erhebliche Umsatzunterschiede in ihrem Betrieb hin. Sie rügte ferner, die pauschale Besteuerung berücksichtige nicht, dass Gäste unterschiedlich stark von der Tanzmöglichkeit Gebrauch machten. • Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutz nur die angeführten Gründe der Beschwerdebegründung. • Das Verwaltungsgericht hat die rechtlichen Grundsätze zutreffend dargestellt und die Pauschalbesteuerung der Vergnügungssteuer mit der notwenigen summarischen Prüfung nicht als zweifelhaft erachtet. • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urteil vom 3. März 2004) kann die Gemeinde die Vergnügungssteuer bei Diskotheken entweder als am Eintrittspreis orientierte Kartensteuer oder alternativ als an die Raumgröße anknüpfende Pauschsteuer erheben; neuere Entscheidungen des BVerwG vom 13. April 2005 ändern diese Grundsätze nach Auffassung des Senats nicht. • Die von der Antragstellerin geltend gemachten Umsatzunterschiede rechtfertigen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel, weil die Vergnügungssteuer nicht am Umsatz, sondern an der Teilnahme an der Veranstaltung anknüpft und ein umsatzbezogener Maßstab ebenfalls pauschal wäre. • Die Behauptung, die Steuer sei nicht mehr gerechtfertigt, weil Gäste unterschiedlich viel tanzen, greift nicht durch: Bemessen wird die Teilnahme an der Tanzveranstaltung, nicht das individuelle Tanzverhalten. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, wonach bei der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerbescheide bestehen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Vergnügungssteuer alternativ als pauschale an die Raumgröße anknüpfende Steuer zu erheben; abweichende Bedenken der Antragstellerin wegen Umsatzunterschieden und unterschiedlicher Tanznutzung reichen nicht aus, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 Euro festgesetzt.