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Beschluss

19 A 1597/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Begründung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Volkszugehörigkeit ist der Nachweis einer Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine erforderlich, wenn diese Eintragung nach den einschlägigen Vorschriften konstitutiv war. • Eine gemischt‑nationale Familie kann auch vorliegen, wenn Familienmitglieder unterschiedliche Volkszugehörigkeit, aber nicht notwendigerweise unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben. • Das Unterlassen der Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist nicht zu beanstanden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen sind. • Beweisanträge, die keine konkreten Tatsachenvorträge enthalten, sind unbeachtlich. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Kein Staatsangehörigkeitsausweis ohne Nachweis der Volkslisteneintragung • Zur Begründung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Volkszugehörigkeit ist der Nachweis einer Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine erforderlich, wenn diese Eintragung nach den einschlägigen Vorschriften konstitutiv war. • Eine gemischt‑nationale Familie kann auch vorliegen, wenn Familienmitglieder unterschiedliche Volkszugehörigkeit, aber nicht notwendigerweise unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben. • Das Unterlassen der Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist nicht zu beanstanden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen sind. • Beweisanträge, die keine konkreten Tatsachenvorträge enthalten, sind unbeachtlich. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Klägerin, 1970 in der Sowjetunion geboren, ist Tochter einer Mutter, der 2002 ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt wurde, und eines Vaters, der russischer Volkszugehöriger ist. Die Klägerin beantragte 2002 die Erteilung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises und machte geltend, sie sei stets als Deutsche bzw. deutsche Volkszugehörige behandelt worden und habe sich nicht um Klärung ihres staatsangehörigkeitsrechtlichen Status kümmern müssen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag 2003 mit der Begründung ab, die Mutter sei bei der Geburt der Klägerin keine deutsche Staatsangehörige gewesen, weil der Großvater mütterlicherseits nicht nachgewiesen in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragen worden sei. Die Klägerin klagte und berief sich darauf, dass eine Eintragung nicht erforderlich sei, solange die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin erhob Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtliche Voraussetzung: Nach den darlegbaren Vorschriften war für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit über die Deutsche Volksliste der Ukraine die Eintragung in die Volksliste konstitutiv und somit nachzuweisen. • Tatsächliche Feststellung: Die Eintragung des Großvaters in Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste der Ukraine ist nicht erbracht worden; damit fehlt die für die Ableitung der Staatsangehörigkeit der Mutter und damit der Klägerin erforderliche Grundlage. • Gemischt‑nationale Familie: Der Begriff umfasst nicht nur unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, sondern auch unterschiedliche Volkszugehörigkeiten; aus der deutschen Volkszugehörigkeit der Familie ergab sich für die Klägerin Anlass, ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu klären. • Beklagtenaufklärung und Beweisanträge: Die behauptete fehlende Information durch Behörden rechtfertigt die Entscheidung nicht, weil konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auskunft nicht substanziiert vorgetragen wurden; Beweisanträge ohne konkrete Darstellung der bezeugten Umstände sind unbeachtlich. • Prozessrechtliches: Die Berufung war zulässig, aber unbegründet; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war bereits zu Recht abgewiesen worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil die für die Ableitung der Staatsangehörigkeit erforderliche Eintragung des Großvaters in die Deutsche Volksliste der Ukraine nicht nachgewiesen wurde. Beweisanträge der Klägerin brachten keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen; behauptete fehlerhafte Auskünfte der Behörden waren nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.