Beschluss
12 A 4033/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet.
• Die Bildung von Einkommensgruppen nach §17 Abs.3 Satz1 GTK in Verbindung mit der Anlage ist verfassungsgemäß und im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zulässig.
• Elternbeiträge können nach §90 Abs.3 SGB VIII i.V.m. §17 Abs.2 Satz3 GTK ganz oder teilweise erlassen werden; daher ist eine grobe Staffelung der Einkommensgruppen zulässig.
• Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO.
• Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf §§154 Abs.2 VwGO, 13 Abs.2, 14 GKG a.F.; Streitigkeiten über Elternbeiträge nach §17 GTK werden dem Abgabenrecht zugeordnet.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt – Einkommensstaffelung bei Elternbeiträgen zulässig • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Die Bildung von Einkommensgruppen nach §17 Abs.3 Satz1 GTK in Verbindung mit der Anlage ist verfassungsgemäß und im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zulässig. • Elternbeiträge können nach §90 Abs.3 SGB VIII i.V.m. §17 Abs.2 Satz3 GTK ganz oder teilweise erlassen werden; daher ist eine grobe Staffelung der Einkommensgruppen zulässig. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf §§154 Abs.2 VwGO, 13 Abs.2, 14 GKG a.F.; Streitigkeiten über Elternbeiträge nach §17 GTK werden dem Abgabenrecht zugeordnet. Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein vorinstanzliches Urteil über die Entrichtung von Elternbeiträgen nach dem GTK. Streitgegenstand war die Bildung und Anwendung von Einkommensgruppen zur Bemessung der Beiträge sowie die Frage von Erlassmöglichkeiten. Der Verwaltungsakt bezog sich auf Beiträge für die Betreuung des Sohnes J. in verschiedenen Zeiträumen zwischen Januar 1997 und Oktober 2000. Das Verwaltungsgericht hatte die streitige Staffelung als rechtmäßig angesehen und auf einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Die Antragsteller rügten Fehler bei der Einteilung und der Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich Erlassregelungen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, und berücksichtigte den gesetzlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfüllt nicht die Voraussetzung des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorgetragen sind. • Das Verwaltungsgericht hat die Bildung der Einkommensgruppen nach §17 Abs.3 Satz1 GTK in Verbindung mit der Anlage unter Anrufung einschlägiger Rechtsprechung geprüft und nicht zu beanstanden befunden. • §90 Abs.3 SGB VIII i.V.m. §17 Abs.2 Satz3 GTK sieht vor, dass Elternbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen sind, wenn die Belastung unzumutbar ist; dies rechtfertigt eine relativ grobe Staffelung der Einkommensgruppen im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. • Mangels Aufzeigens eines weitergehenden Klärungsbedarfs fehlt der Sache grundsätzliche Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§13 Abs.2, 14 GKG a.F., wobei die streitigen Monatsbeträge für die jeweiligen Zeiträume zu einem Gesamtbetrag von 6.055 DM (3.095,87 EUR) zusammengerechnet wurden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Kammer hat die Bildung der Einkommensgruppen und die Handhabung der Erlassregelung als mit dem gesetzlichen Gestaltungsspielraum vereinbar gewertet, sodass keine ernstlichen Zweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung bestehen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 3.095,87 EUR festgesetzt. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss wird die Rechtskraft des Urteils hergestellt.