OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 2424/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

8mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bebauungsplan, der Einzelhandel für ein als Gewerbegebiet ausgewiesenes Grundstück ausschließt, macht einen zuvor begehrten Vorbescheid unzulässig. • Die Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO bemisst sich vorrangig anhand der Verkaufsfläche; eine Verkaufsfläche von 698 qm überschreitet die Orientierungsgrenze zur Großflächigkeit nicht. • Ein Vorhaben, das nach § 34 BauGB zulässig ist (diffuser Innenbereich oder faktisches Mischgebiet), begründet bis zum Wirksamwerden einer rechtmäßigen Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans einen Anspruch auf Vorbescheid. • Die bloße Zahl von Stellplätzen und daraus abgeleitete Einzugsbereichsüberlegungen begründen keine Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO; das Merkmal der Versorgung des Gebiets nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid über Lebensmittelmarkt im Gewerbegebiet unzulässig wegen Bebauungsplan • Ein Bebauungsplan, der Einzelhandel für ein als Gewerbegebiet ausgewiesenes Grundstück ausschließt, macht einen zuvor begehrten Vorbescheid unzulässig. • Die Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO bemisst sich vorrangig anhand der Verkaufsfläche; eine Verkaufsfläche von 698 qm überschreitet die Orientierungsgrenze zur Großflächigkeit nicht. • Ein Vorhaben, das nach § 34 BauGB zulässig ist (diffuser Innenbereich oder faktisches Mischgebiet), begründet bis zum Wirksamwerden einer rechtmäßigen Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans einen Anspruch auf Vorbescheid. • Die bloße Zahl von Stellplätzen und daraus abgeleitete Einzugsbereichsüberlegungen begründen keine Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO; das Merkmal der Versorgung des Gebiets nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist gesondert zu prüfen. Die Klägerin beantragte am 5.2.2002 einen Vorbescheid für einen Lebensmittelmarkt mit Backshop (Verkaufsfläche bis 698 qm) auf ihrem Grundstück an der F1.-Straße. Das Gelände liegt westlich einer Umgehungsbahn und ist umgeben von Gewerbenutzungen, insbesondere einem Schnellrestaurant mit Mc-Drive und einer Tankstelle mit Shop. Die Verwaltung lehnte den Vorbescheid ab mit der Begründung, es handele sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb und das Vorhaben diene nicht der Versorgung des Gebiets. Während des Verfahrens erließ die Stadt eine Veränderungssperre und stellte später den Bebauungsplan Ev 130/4 n auf, der Einzelhandel auf dem streitigen Grundstück ausschließt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nur insoweit statt, dass die Klägerin bis zum Erlass der Veränderungssperre am 18.10.2002 einen Anspruch auf den Vorbescheid gehabt habe. Beide Parteien legten Berufung ein; der Senat hat die Berufungen zurückgewiesen. • Planungsrechtliche Unzulässigkeit nach Bebauungsplan: Der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan Ev 130/4 n schließt Einzelhandelsnutzungen für das betroffene Gewerbegebiet aus; diese Festsetzung gilt in der Fassung der 1. Änderung als überwiegend wirksam und steht dem Vorhaben entgegen. • Rechtsdogmatik Großflächigkeit (§ 11 Abs. 3 BauNVO): Großflächigkeit ist vorrangig anhand der Verkaufsfläche abzugrenzen; die Orientierungsmarke liegt um 700 qm (mit neueren Erwägungen bis etwa 800 qm), eine Verkaufsfläche von 698 qm erreicht danach noch nicht die Großflächigkeit. • Abgrenzung zu øvrigen bauplanungsrechtlichen Kriterien: Das Merkmal ‚der Versorgung des Gebiets dienend‘ (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) ist eigenständig zu prüfen; eine hohe Stellplatzzahl bzw. daraus abgeleitete Verkehrserwartungen führen nicht automatisch zur Qualifikation als großflächiger Einzelhandelsbetrieb. • Zulässigkeit nach § 34 BauGB vor Inkrafttreten der Veränderungssperre: Zum maßgeblichen Stichtag 18.10.2002 war das Grundstück in die von gewerblicher Bebauung geprägte Umgebung einzureihen; das Vorhaben war nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB (gegebenenfalls i.V.m. § 6 BauNVO) hinsichtlich Art und Maß der Nutzung vereinbar. • Feststellungsanspruch bis zur Veränderungssperre: Die Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18.10.2002 einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids, weil die Bauvoranfrage bereits bescheidungsreif war und keine erheblichen weiteren Prüfungen erforderlich waren. • Wirkung der Veränderungssperre und des Bebauungsplans: Mit Wirksamwerden der Veränderungssperre und später des Bebauungsplans trat Unvereinbarkeit ein; daher besteht kein Anspruch mehr auf Vorbescheid nach diesem Zeitpunkt. • Kosten- und Verfahrensentscheidung: Die Berufungen beider Parteien wurden zurückgewiesen; die Klägerin trägt 2/3 und der Beklagte 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des begehrten Vorbescheids besteht nicht mehr, weil der Bebauungsplan Ev 130/4 n in der geltenden Fassung Einzelhandelsnutzungen auf dem streitigen Gewerbegrundstück ausschließt. Zwar hatte die Klägerin bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18.10.2002 einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids, da das Vorhaben nach § 34 BauGB (diffuser Innenbereich oder faktisches Mischgebiet) zulässig war und die Verkaufsfläche von 698 qm die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschritt. Mit Verlängerung der Veränderungssperre und anschließendem Inkrafttreten des Bebauungsplans ist dieser Anspruch entfallen. Kosten des Berufungsverfahrens: Klägerin 2/3, Beklagter 1/3; Revision nicht zugelassen.