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Beschluss

12 E 760/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Berufung auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. • Für Ansprüche auf Tagespflegegeld nach § 23 SGB VIII ist die Tagespflegeperson anspruchsberechtigt; Personensorgeberechtigte sind nicht klagebefugt. • Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für erstmals gestellte (geänderte) Anträge ist in erster Instanz zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis der Personensorgeberechtigten für Tagespflegegeld • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Berufung auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. • Für Ansprüche auf Tagespflegegeld nach § 23 SGB VIII ist die Tagespflegeperson anspruchsberechtigt; Personensorgeberechtigte sind nicht klagebefugt. • Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für erstmals gestellte (geänderte) Anträge ist in erster Instanz zu entscheiden. Die Klägerin begehrte gerichtlich, der Beklagte solle für ihre minderjährigen Kinder B. und T. ab November 2004 Tagespflegegeld nach § 23 SGB VIII zahlen. Das Verwaltungsgericht verwarf die Klage mangels hinreichender Erfolgsaussicht und lehnte Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ab. Die Klägerin rügte dies unter Berufung auf Art. 6 GG und stellte in der Beschwerde zusätzlich hilfsweise Anträge zur Feststellung der Eignung und Erforderlichkeit einer bestimmten Tagespflegeperson. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Frage der Klagebefugnis sowie die Zulässigkeit erstmalig gestellter Anträge im Beschwerdeverfahren. • Die Klagebefugnis fehlt, weil ein etwaiger Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 SGB VIII der Tagespflegeperson zusteht und nicht der Personensorgeberechtigten. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) wurden nicht schlüssig dargelegt und rechtfertigen keine abweichende Auslegung der Anspruchsberechtigung. • Selbst falls der Beklagte in der Vergangenheit das Tagespflegegeld unmittelbar an die Klägerin bewilligt haben sollte, begründet dies keine rechtliche Anspruchsberechtigung für den streitigen Zeitraum; maßgeblich ist die gesetzliche Regelung. • Für erstmals in der Beschwerde eingeführte hilfsweise Anträge zur Feststellung der Eignung oder Erforderlichkeit der Tagespflege besteht im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse und keine Veranlassung, Prozesskostenhilfe zu gewähren; über Prozesskostenhilfe ist darüber erst in erster Instanz zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage der Kostenentscheidung sind § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Anspruchsberechtigung für Tagespflegegeld nach § 23 SGB VIII der Tagespflegeperson und nicht der Personensorgeberechtigten zusteht. Verfassungsrechtliche Einwände führten zu keiner anderen Beurteilung. Neu gestellte hilfsweise Anträge im Beschwerdeverfahren können nicht durch Prozesskostenhilfe in der zweiten Instanz durchgesetzt werden; über Prozesskostenhilfe für geänderte Klagebegehren ist zunächst erstinstanzlich zu entscheiden.