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Beschluss

11 B 644/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt. • Einwendungen, die gegen ein Vorhaben geltend gemacht werden können, müssen im Planfeststellungsverfahren gegen den Rahmenbetriebsplan rechtzeitig erhoben werden; sonst tritt materielle Präklusion nach §57a Abs.5 BBergG i.V.m. §73 VwVfG NRW ein. • Die Auslegung des Rahmenbetriebsplans erfüllt in der Regel die Anstoßfunktion, wenn sie Betroffenen Gelegenheit gibt, zu prüfen, ob ihre Belange berührt sind und sie Einwendungen erheben wollen. • Bei summarischer Prüfung nach §146 Abs.4 VwGO genügt die Antragstellung nicht, wenn nicht erkennbar ist, dass die Zulassung offensichtlich rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Präklusion von Einwendungen gegen Sonderbetriebsplan wegen versäumter Einwendung gegen Rahmenbetriebsplan • Die Beschwerde ist unbegründet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt. • Einwendungen, die gegen ein Vorhaben geltend gemacht werden können, müssen im Planfeststellungsverfahren gegen den Rahmenbetriebsplan rechtzeitig erhoben werden; sonst tritt materielle Präklusion nach §57a Abs.5 BBergG i.V.m. §73 VwVfG NRW ein. • Die Auslegung des Rahmenbetriebsplans erfüllt in der Regel die Anstoßfunktion, wenn sie Betroffenen Gelegenheit gibt, zu prüfen, ob ihre Belange berührt sind und sie Einwendungen erheben wollen. • Bei summarischer Prüfung nach §146 Abs.4 VwGO genügt die Antragstellung nicht, wenn nicht erkennbar ist, dass die Zulassung offensichtlich rechtswidrig ist. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Zulassung eines Sonderbetriebsplans 2005 zum Abbau unter dem Rhein, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der Bauhöhe Z-29. Sie begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans; das Verwaltungsgericht hatte dies abgelehnt. Die Antragstellerin rügte vor allem Gefahren für die Standsicherheit der Rheindeiche und Auswirkungen auf ihr Grundstück. Relevante Gutachten und Machbarkeitsstudien zu Deichaufhöhungen und bergbaulichen Einwirkungen waren im Rahmen des bereits planfestgestellten Rahmenbetriebsplans ausgelegt. Die Antragstellerin hatte eine Einwendung vom 15. Januar 2001 eingereicht, die jedoch erst am 17. Januar 2001 bei der Behörde einging und damit verspätet war. • Rechtsrahmen: §57a Abs.5 BBergG i.V.m. §73 VwVfG NRW regeln die materielle Präklusion von Einwendungen; die Prüfung der Beschwerde ist nach §146 Abs.4 VwGO summarisch beschränkt. • Präklusion: Ziel der Regelung ist, Einwendungen nur einmal im Planfeststellungsverfahren zum Rahmenbetriebsplan zu prüfen; daher sind Einwendungen, die gegen das Vorhaben geltend gemacht werden können, dort fristgerecht zu erheben. • Fristversäumnis: Die Antragstellerin hätte bis vier Wochen nach Auslegungsfrist Einwendungen erheben müssen; ihr Einwendungsschreiben ging verspätet ein, sodass die Präklusionsvoraussetzungen vorliegen. • Auslegungsregelung: Die erfolgte Auslegung des Rahmenbetriebsplans (20.11.–19.12.2000) hat die für die Anstoßfunktion erforderlichen Informationen enthalten; aus vorgelegten Gutachten waren mögliche Auswirkungen auf die Rheindeiche erkennbar. • Materielle Prüfung im Eilverfahren: Bei der erforderlichen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Zulassung des Sonderbetriebsplans offensichtlich rechtswidrig ist; das öffentliche Interesse an der Vollziehung und die Interessen der Beigeladenen überwiegen das Interesse der Antragstellerin an aufschiebender Wirkung. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 7.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans wurde nicht wiederhergestellt. Begründet wurde dies damit, dass die Antragstellerin Einwendungen zur Sicherheit der Rheindeiche bereits im Rahmen des ausgelegten Rahmenbetriebsplans hätte und fristgerecht erheben müssen; ihr Einwendungsschreiben war verspätet und damit präkludiert. Bei summarischer Prüfung nach §146 Abs.4 VwGO konnte nicht festgestellt werden, dass die Zulassung offensichtlich rechtswidrig wäre. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.