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Beschluss

17 E 552/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ist zurückzuweisen. • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG muss neben Ausreisehindernis und Aussetzung der Abschiebung auch das Nichtverschulden an der Verhinderung der Ausreise festgestellt werden. • Die bloße Behauptung staatenlos zu sein genügt nicht; der Ausländer muss zur Klärung seiner Identität und Herkunft in zumutbarem Umfang mitwirken. • Fehlende Mitwirkung an der Klärung der Identität kann eine Erfolgsaussicht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine PKH bei fehlender Mitwirkung zur Klärung der Identität und damit fehlender Erfolgsaussicht • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ist zurückzuweisen. • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG muss neben Ausreisehindernis und Aussetzung der Abschiebung auch das Nichtverschulden an der Verhinderung der Ausreise festgestellt werden. • Die bloße Behauptung staatenlos zu sein genügt nicht; der Ausländer muss zur Klärung seiner Identität und Herkunft in zumutbarem Umfang mitwirken. • Fehlende Mitwirkung an der Klärung der Identität kann eine Erfolgsaussicht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Klage gegen die Behörde mit dem Ziel, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erlangen und ggf. einen Ausweisersatz zu verlangen. Er behauptet, staatenlos zu sein und legte später eine "Makhtoum-Bescheinigung" als Identitätsnachweis vor. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Der Kläger wandte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und die Unschuld am Ausreisehindernis vorliegen. Relevante Tatsachen sind fehlende Pass- oder Passersatzpapiere, die Herkunft aus Kamishli nahe der türkischen Grenze und verwandtschaftliche Beziehungen in die Türkei. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klage derzeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. • Nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist; Verschulden liegt vor, wenn zumutbare Mitwirkung zur Beseitigung des Ausreisehindernisses unterbleibt. • Das Ausreisehindernis besteht in fehlenden Pass- oder Passersatzpapieren; dessen Beseitigung erfordert Klärung von Identität und Herkunft. • Die vorgelegte Makhtoum-Bescheinigung ist nur ein Identitätsnachweis für ungeklärte Staatsangehörigkeiten; sie ersetzt nicht die erforderliche Mitwirkung zur Feststellung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit. • Bei Kurden aus dem Grenzgebiet Syriens zur Türkei und zum Irak ist die Staatsangehörigkeit häufig türkisch oder irakisch; daher verlangt die Behörde eine detaillierte Darlegung von Abstammung, Geburtsdaten und Aufenthaltsorten von Eltern und Großeltern. • Der Kläger ist dieser Mitwirkungspflicht bislang nicht in zumutbarem Umfang nachgekommen; allein die Behauptung staatenlos zu sein ist nicht ausreichend. • Auch der Antrag, die Behörde zur Ausstellung eines Ausweisersatzes zu verpflichten, hat gegenwärtig keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts durch das Verwaltungsgericht bleibt damit bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet. Begründet wurde dies damit, dass die zentralen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zwar teilweise vorliegen können, aber die erforderliche Unschuld an der Verhinderung der Ausreise nicht als erfüllt angesehen werden kann, weil der Kläger nicht in zumutbarem Umfang bei der Klärung seiner Identität und Herkunft mitgewirkt hat. Die vorgelegene Makhtoum-Bescheinigung genügt nicht, um die fehlende Mitwirkung zu ersetzen, und deshalb bestehen derzeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die angestrebten verwaltungsrechtlichen Anträge.