Beschluss
15 B 363/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn der Bescheid sofort vollziehbar ist.
• Für die Entscheidung im Aussetzungsverfahren genügt eine summarische Prüfung; es sind vornehmlich die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände zu würdigen.
• Es bestehen keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitragsbescheids, wenn das Grundstück nach den vorliegenden Unterlagen von der Straße her angefahren und betreten werden kann.
• Eine von der Behörde getroffene Aussetzungsentscheidung kann durch spätere Verfügung aufgehoben werden; in diesem Fall ist die Vollziehung des Bescheids nicht mehr ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Aussetzungsgrund für Straßenbaubeitragsbescheid • Ein Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn der Bescheid sofort vollziehbar ist. • Für die Entscheidung im Aussetzungsverfahren genügt eine summarische Prüfung; es sind vornehmlich die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände zu würdigen. • Es bestehen keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitragsbescheids, wenn das Grundstück nach den vorliegenden Unterlagen von der Straße her angefahren und betreten werden kann. • Eine von der Behörde getroffene Aussetzungsentscheidung kann durch spätere Verfügung aufgehoben werden; in diesem Fall ist die Vollziehung des Bescheids nicht mehr ausgesetzt. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 21.11.2003 und begehrte gerichtliche Aussetzung der Vollziehung bzw. hilfsweise Feststellung, die Vollziehung sei weiterhin ausgesetzt. Die Behörde hatte zuvor mit Schreiben vom 15.01.2004 die Vollziehung ausgesetzt, diese Aussetzung jedoch mit Verfügung vom 23.03.2004 aufgehoben. Streitgegenstand ist, ob das klägerische Grundstück straßenbaubeitragsrechtlich durch den ausgebauten T.----weg erschlossen ist, insbesondere ob eine Zufahrt/Betretbarkeit infolge einer dort verlegten Rigolenanlage oder sonstiger Umstände ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin rügte u.a. zu flach verlegte Rohre und eine Laterne, die Einfahrt erschwere, sowie Hinweise auf Eigentumsbeteiligung des Amtes 66 und abweichende tatsächliche Erschließung zu einer anderen Straße. Das Verwaltungsgericht prüfte im summarischen Aussetzungsverfahren die vorgetragenen Einwände und die Unterlagen der Behörde. Im Ergebnis sah das Gericht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit des Bescheids und lehnte den Antrag ab; die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen. • Zulässigkeit: Der Hauptantrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Beitragsbescheid sofort vollziehbar ist. • Aufhebung der behördlichen Aussetzung: Die zunächst angeordnete Aussetzung durch Schreiben vom 15.01.2004 wurde mit Verfügung vom 23.03.2004 aufgehoben, sodass die Vollziehung nicht mehr ausgesetzt ist. • Prüfungsmaßstab im Aussetzungsverfahren: Im vorläufigen Rechtsschutz ist nur eine summarische Prüfung möglich; es sind vornehmlich die vom Rechtsschutzsuchenden vorgetragenen Einwände zu berücksichtigen (§ 80 Abs.5, entsprechend § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO). • Erschließungsbegriff: Straßenbaubeitragsrechtlich ist ein unmittelbar an der Straße gelegenes Grundstück erschlossen, wenn bis zur Grenze herangefahren und von dort betreten werden kann; hierfür reicht nach vorläufiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen die Möglichkeit des Betretens/Heranfahrens am T.----weg. • Beweisstand und Ergebnis der summarischen Prüfung: Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Rigolenanlage oder die Tiefe der Rohre ein Erschließungshindernis darstellen oder dass die Fläche nicht betreten werden darf; Hinweise wie das Schreiben des Stadtentwässerungsbetriebs genügen nicht, um das Gegenteil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. • Sonstige Einwendungen: Auch eine Laterne oder die tatsächliche Erschließung zu einer anderen Straße und das Vorhandensein eines Landschaftsschutzgebiets führen nicht dazu, dass die gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit durch den T.----weg vorläufig zu verneinen wäre; solche Fragen sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge nach § 154 Abs.1 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.489,61 EUR festgesetzt (Gerichtskostengesetz). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides wird abgelehnt; hilfsweise die Feststellung, die Vollziehung sei weiterhin ausgesetzt, wird ebenfalls zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass die behördliche Aussetzung zwischenzeitlich aufgehoben wurde und die Vollziehung daher nicht ausgesetzt ist. Zudem bestehen im summarischen Aussetzungsverfahren keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, weil nach den vorgelegten Unterlagen das Grundstück vom ausgebauten T.----weg her angefahren und betreten werden kann und die vorgebrachten Einwände die Rechtswidrigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich machen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.489,61 EUR festgesetzt.