Beschluss
6 A 3457/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Eine Bewilligung einer Abschlagszahlung für eine Heilmaßnahme ändert nicht automatisch den ursprünglichen Genehmigungsbescheid über Ort und Umfang der Maßnahme.
• Fehlt der Nachweis einer vorherigen Genehmigung der konkreten Maßnahme, besteht kein Anspruch auf Erstattung der darüber hinausgehenden Kosten; Treu und Glauben gebietet nicht, aus der Auszahlung eines Vorschusses eine inhaltliche Änderung der Genehmigung zu folgern.
• Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Formulierung einer konkreten, obergerichtlich zu klärenden Rechtsfrage erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei fehlender Genehmigung zusätzlicher Sanatoriumskosten • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Eine Bewilligung einer Abschlagszahlung für eine Heilmaßnahme ändert nicht automatisch den ursprünglichen Genehmigungsbescheid über Ort und Umfang der Maßnahme. • Fehlt der Nachweis einer vorherigen Genehmigung der konkreten Maßnahme, besteht kein Anspruch auf Erstattung der darüber hinausgehenden Kosten; Treu und Glauben gebietet nicht, aus der Auszahlung eines Vorschusses eine inhaltliche Änderung der Genehmigung zu folgern. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Formulierung einer konkreten, obergerichtlich zu klärenden Rechtsfrage erforderlich. Der Kläger, 1973 in den Ruhestand versetzt und anspruchsberechtigt nach beamtenrechtlicher Unfallfürsorge, führte wiederholt Sanatoriumsbehandlungen durch. Für eine bestimmte Maßnahme genehmigte das Landesamt vorab eine vierwöchige Behandlung in Bad P.; der Kläger führte die Maßnahme jedoch in seinem gewohnten Kurort Bad S. durch. Das Landesamt zahlte ihm vorab einen Abschlag und lehnte später die Erstattung der tatsächlich in Bad S. entstandenen Mehrkosten ab, da eine vorherige Genehmigung für Bad S. nicht vorlag. Nach Widerspruch gewährte das Landesamt nur die Kosten in Höhe dessen, was bei Durchführung in Bad P. angefallen wären. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht Erstattung der Mehrkosten; das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge der Rechtsfehler und des Verstoßes gegen Treu und Glauben. • Zulassungsmaßstab: Im Zulassungsverfahren sind nur die im Zulassungsantrag vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen; Frist und Darlegungspflicht nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO sind zu beachten. • Keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die erstinstanzliche Kammer hat zu Recht angenommen, dass die Erstattung zusätzlicher Kosten für den Aufenthalt in Bad S. nur bei vorheriger Genehmigung zu leisten ist (§ 6 Abs.1 HeilvfV). • Auslegung der Bescheide: Die Bewilligung der Abschlagszahlung änderte den eindeutigen Genehmigungsbescheid für Bad P. nicht; der Bewilligungsbescheid bezog sich ausdrücklich auf die Durchführung der genehmigten Behandlung. Ein Vertrauenstatbestand nach § 242 BGB, der zu einer Kostenzusage für Bad S. führen würde, liegt nicht vor, zumal der Kläger hätte nachfragen müssen. • Kenntnisstand des Klägers: Dem Kläger war bereits aus früheren Fällen bekannt, dass das Landesamt bei nicht genehmigten Ortswechseln lediglich die niedrigeren, bei genehmigtem Ort anfallenden Kosten ersetzt; er hat die Bestimmung des Kurorts bewusst missachtet. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Der Zulassungsantrag formuliert keine obergerichtlich zu klärende Rechtsfrage; die vorgetragenen Ausführungen dienen lediglich der Stützung des erstinstanzlichen Erstattungsanspruchs. • Prozessrechtliche Folgen: Der Zulassungsantrag genügte nicht den Darlegungspflichten des Zulassungsverfahrens; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 13,14 GKG. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Erstattung der Mehrkosten für die in Bad S. durchgeführte Sanatoriumsbehandlung abgewiesen hat, rechtskräftig. Das OVG bestätigt, dass eine vorherige Genehmigung des konkreten Kurorts erforderlich ist und die Auszahlung eines Abschlags keine inhaltliche Änderung der Genehmigung bewirkt. Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Erstattung der darüber hinausgehenden Kosten zu und auch kein Schadensersatz wegen Verletzung dienstherrlicher Fürsorgepflichten. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 1.300,69 Euro festgesetzt.